Für die Rechtswirkungen der Planfeststellung und Plangenehmigung gilt § 75 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben:
- 1.
- Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft, es sei denn, er wird vorher auf Antrag des Trägers des Vorhabens von der Planfeststellungsbehörde um höchstens fünf Jahre verlängert.
- 2.
- Vor der Entscheidung nach Nummer 1 ist eine auf den Antrag begrenzte Anhörung nach dem für die Planfeststellung oder für die Plangenehmigung vorgeschriebenen Verfahren durchzuführen.
- 3.
- Für die Zustellung, Veröffentlichung im Internet oder Auslegung sowie die Anfechtung der Entscheidung über die Verlängerung sind die Bestimmungen über den Planfeststellungsbeschluss entsprechend anzuwenden.
- 4.
- Wird eine Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren nach § 75 Absatz 1a Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erforderlich und wird diese Planergänzung oder dieses ergänzende Verfahren unverzüglich betrieben, so bleibt die Durchführung des Vorhabens zulässig, soweit es von der Planergänzung oder dem Ergebnis des ergänzenden Verfahrens offensichtlich nicht berührt ist.
Fachbeiträge • 7
- 1. BVerwG 3 A 10.15, Urteil vom 12. April 2018Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 2. BVerwG 9 A 11.19, Urteil vom 03. November 2020Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. BVerwG 3 C 2.15, Urteil vom 25. Mai 2016Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. BVerwG 3 A 11.15, Urteil vom 06. September 2018Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. BVerwG 3 A 3.15, Urteil vom 09. November 2017Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. BVerwG 3 A 4.15, Urteil vom 09. November 2017Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. BVerwG 3 A 8.15, Urteil vom 19. Dezember 2017Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de