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22. Juli 2025
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30. Juli 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmigungsverfahren ist innerhalb von vier Jahren abzuschließen, wenn das Vorhaben
- 1.
- auf den von der Europäischen Union vorermittelten Abschnitten grenzüberschreitender oder fehlender Verbindungen nach Anlage 3 gelegen ist oder
- 2.
- in einem Europäischen Verkehrskorridor nach Anhang III der Verordnung (EU) 2024/1679 gelegen ist und dessen geschätzte Gesamtkosten zum Zeitpunkt der Einleitung des Planfeststellungsverfahrens oder des Plangenehmigungsverfahrens 300 000 000 Euro überschreiten.
(2) Die Planfeststellungsbehörde hat dem Vorhabenträger auf dessen Antrag Auskunft über die bei Vorlage des Plans nach § 72a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes beizubringenden Informationen und Unterlagen zu erteilen. Weist das Vorhaben bei Eingang des Plans nach § 72a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht die erforderliche Reife auf, so ist der Antrag auf Einleitung des Verfahrens zur Planfeststellung oder Plangenehmigung spätestens vier Monate nach seinem Eingang bei der zuständigen Behörde abzulehnen.
(3) Auf Antrag der Planfeststellungsbehörde kann das Bundesministerium für Verkehr die Frist nach Absatz 1 Satz 1 verlängern. Im Antrag sind die Gründe für die Fristüberschreitung darzulegen. Eine weitere Verlängerung kann unter denselben Bedingungen einmal gewährt werden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf Vorhaben, deren Plan vor dem 10. August 2023 bei der Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde eingereicht wurde.
Fachbeiträge • 36
- 1. BVerwG 6 C 10.13, Beschluss vom 25. Juni 2014Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 2. BVerwG 9 VR 12.08, Beschluss vom 04. August 2008Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. BVerwG 4 A 1.13, Urteil vom 17. Dezember 2013Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. BVerwG 9 VR 1.09, Beschluss vom 23. Juni 2009Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. BVerwG 9 B 34.07, Beschluss vom 22. Mai 2008Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. BVerwG 4 A 2001.06, Urteil vom 09. November 2006Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. BVerwG 9 A 14.07, Urteil vom 09. Juli 2008Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 8. Verfahrensinformation zu 4 A 1.13Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de