(1) Betreiber von Eisenbahnanlagen und Betreiber von Serviceeinrichtungen sind zum Betrieb ihrer Eisenbahninfrastruktur verpflichtet. Beabsichtigt ein öffentliches Eisenbahninfrastrukturunternehmen
- 1.
- die mehr als geringfügige Verringerung der Kapazität einer Strecke,
- 2.
- die dauernde Einstellung des Betriebes einer Strecke, eines Personenbahnsteigs oder einer Laderampe oder
- 3.
- die dauernde Einstellung des Betriebes einer Serviceeinrichtung,
(1a) Öffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben ihre Absicht nach Absatz 1 Satz 2 entweder
- 1.
- im Bundesanzeiger zu veröffentlichen oder
- 2.
- im Internet zu veröffentlichen und die Adresse im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
(2) Die zuständige Aufsichtsbehörde hat über den Antrag unter Berücksichtigung verkehrlicher und wirtschaftlicher Kriterien innerhalb von drei Monaten zu entscheiden. Im Bereich der Eisenbahnen des Bundes entscheidet das Eisenbahn-Bundesamt im Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde. Bis zur Entscheidung hat das Unternehmen den Betrieb der Eisenbahninfrastruktur aufrecht zu halten.
(3) Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde innerhalb der in Absatz 2 bestimmten Frist nicht entschieden hat. Versagt sie die Genehmigung nach Maßgabe des Absatzes 2, so hat sie dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen die aus der Versagung entstehenden Kosten, einschließlich der kalkulatorischen Kosten zu ersetzen; die Zahlungsverpflichtung trifft das Land, wenn die von der Landesbehörde im Rahmen des Benehmens vorgetragenen Gründe für die Ablehnung maßgebend waren.
(4) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 nicht vor, ist die Genehmigung zu versagen.
(5) Eine Versagung nach Maßgabe des Absatzes 2 ist nur für einen Zeitraum von einem Jahr möglich; danach gilt die Genehmigung als erteilt.
Fachbeiträge • 16
- 1. Bahnanlagen des Stuttgarter Kopfbahnhofs müssen nach Fertigstellung des Stuttgarter Tiefbahnhofs nicht für Dritte nutzbar bleibenEingeschränkter ZugriffPressemitteilung · www.michael-kirchhoff.com · 5. Juli 2018
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- 6. Pflicht zur Herausgabe einer gepachteten Eisenbahninfrastruktur an den betriebswilligen Eigentümer nach wirksamer KündigungEingeschränkter Zugriffwww.bbgundpartner.de · 21. Juli 2025
- 7. BVerwG 6 C 17.10, Urteil vom 29. September 2011Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 8. BVerwG 3 C 12.18, Urteil vom 07. November 2019Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
Öffentliche Quellen • 41
- 1. 19/2650 - Unterrichtung: Verkehrsinvestitionsbericht für das Berichtsjahr 2016Bundestag Drucksachen · 7. Juni 2018
- 2. 18/11189 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 18/11054 - Situation der Bahnstrecke Gochsheim - Kitzingen-EtwashausenBundestag Drucksachen · 15. Februar 2017
- 3. 18/12764 - Unterrichtung: Verkehrsinvestitionsbericht für das Berichtsjahr 2015Bundestag Drucksachen · 15. Juni 2017
- 4. 19/701 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/413 - Verkauf von Immobilien und Grundstücken aus dem Bundeseisenbahnvermögen und durch die DB AGBundestag Drucksachen · 9. Februar 2018
- 5. 19/12300 - Unterrichtung: 7. Sektorgutachten Bahn der Monopolkommission gemäß § 78 Absatz 1 des Eisenbahnregulierungsgesetzes Mehr Qualität und Wettbewerb auf die SchieneBundestag Drucksachen · 6. August 2019
- 6. 19/8804 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Antrag der Abgeordneten Sabine Leidig, Dr. Gesine Lötzsch, Lorenz Gösta Beutin, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 19/7907 - Abbau von Bahninfrastruktur stoppenBundestag Drucksachen · 29. März 2019
- 7. 19/13725 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 30. September 2019 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 4. Oktober 2019
- 8. 19/9738 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2370 vom 14. Dezember 2016 zur Änderung der Richtlinie 2012/34/EU bezüglich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste und der Verwaltung der EisenbahninfrastrukturBundestag Drucksachen · 29. April 2019