(1) Eine Eisenbahn, die keiner Sicherheitsbescheinigung oder -genehmigung bedarf, bedarf für
- 1.
- die Aufnahme des Betriebes,
- 2.
- die Erweiterung des Betriebes einer Eisenbahninfrastruktur auf eine Strecke, die nicht unmittelbar an eine bereits von ihr betriebene Strecke angrenzt,
(2) Die Erlaubnis gilt als erteilt, wenn der Eisenbahn nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang ihres Antrags eine von dem Antrag abweichende Entscheidung der Aufsichtsbehörde zugeht. Dem Antragsteller ist der Eingang des Antrags unverzüglich schriftlich zu bestätigen.
(3) Wesentliche Änderungen des nach Absatz 1 zugelassenen Eisenbahnbetriebes, die die Betriebssicherheit berühren, sind der zuständigen Eisenbahnaufsichtsbehörde 14 Tage vor Inbetriebnahme anzuzeigen.
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Öffentliche Quellen • 4
- 1. 19/12300 - Unterrichtung: 7. Sektorgutachten Bahn der Monopolkommission gemäß § 78 Absatz 1 des Eisenbahnregulierungsgesetzes Mehr Qualität und Wettbewerb auf die SchieneBundestag Drucksachen · 6. August 2019
- 2. 19/27671 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften im EisenbahnbereichBundestag Drucksachen · 17. März 2021
- 3. 19/32665 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/32400 - Eigentumsveräußerungen der Deutschen Bahn AGBundestag Drucksachen · 11. Oktober 2021
- 4. 20/13940 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/13471 - Mögliche Reaktivierung der HeidebahnBundestag Drucksachen · 25. November 2024