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22. Juli 2025
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30. Juli 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Ist dem gemäß § 73 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes einzureichenden Plan eine Berechnung des Beurteilungspegels für vom Schienenweg ausgehenden Verkehrslärm gemäß § 4 der Verkehrslärmschutzverordnung oder eine Prognose der betriebsbedingten Erschütterungen beizufügen, hat die Berechnung bzw. Prognose auf die zum Zeitpunkt der Einreichung prognostizierte Verkehrsentwicklung abzustellen. Das Planfeststellungsverfahren ist mit der bei Einreichung des Plans prognostizierten Verkehrsentwicklung zu Ende zu führen, wenn die Auslegung des Plans öffentlich bekannt gemacht worden ist. Dies gilt nur, wenn sich beim Verkehrslärm der Beurteilungspegel aufgrund von zwischenzeitlichen Änderungen der Verkehrsentwicklung weder um mindestens 3 dB(A), noch auf mindestens 70 dB(A) am Tage oder mindestens 60 dB(A) in der Nacht erhöht oder sich bei den betriebsbedingten Erschütterungen die Beurteilungsschwingstärke oder die maximale bewertete Schwingstärke aufgrund von zwischenzeitlichen Änderungen der Verkehrsentwicklung nicht um 25 Prozent oder mehr erhöht. Sind die Voraussetzungen des Satzes 3 nicht erfüllt, ist der schall- und der erschütterungstechnischen Untersuchung einheitlich die aktuelle prognostizierte Verkehrsentwicklung zu Grunde zu legen und das Planfeststellungsverfahren auf dieser Grundlage zu Ende zu führen.
Fachbeiträge • 5
- 1. BVerwG 7 A 9.19, Urteil vom 15. Oktober 2020Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 2. BVerwG 7 A 13.20, Urteil vom 05. Oktober 2021Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. BVerwG 7 A 10.19, Urteil vom 15. Oktober 2020Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. BVerwG 7 A 14.20, Urteil vom 05. Oktober 2021Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. BVerwG 7 A 17.20, Urteil vom 05. Oktober 2021Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de