(1) Ohne Unternehmensgenehmigung darf niemand
- 1.
- Eisenbahnverkehrsdienste erbringen,
- 2.
- als Fahrzeughalter selbstständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen oder
- 3.
- Schienenwege, Steuerungs- und Sicherungssysteme oder Bahnsteige betreiben.
- 1.
- der Betreiber einer Serviceeinrichtung,
- 2.
- der Betreiber einer Werksbahn und
- 3.
- Tätigkeiten im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2, sofern die Eisenbahninfrastruktur einer Werksbahn benutzt wird.
(2) Sind Anforderungen der §§ 6a bis 6e erfüllt, ist die Unternehmensgenehmigung zu erteilen. Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird für eine bestimmte Eisenbahninfrastruktur erteilt.
(3) Die Unternehmensgenehmigung kann nur beantragt werden, wenn der Antragsteller in Deutschland niedergelassen ist oder dort eine juristisch selbstständige Niederlassung betreibt.
(4) Die Genehmigungsbehörde entscheidet über den Antrag so bald wie möglich, spätestens jedoch drei Monate nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen.
(5) Für jede Eisenbahninfrastruktur darf es nur eine Unternehmensgenehmigung geben. Wird eine Eisenbahninfrastruktur nach § 11 abgegeben oder stillgelegt, so ist die Unternehmensgenehmigung des abgebenden oder stilllegenden Eisenbahninfrastrukturunternehmens für diese Eisenbahninfrastruktur aufzuheben. Im Falle der Abgabe darf die Unternehmensgenehmigung für das übernehmende Eisenbahninfrastrukturunternehmen erst zu dem Zeitpunkt wirksam werden, zu dem die Aufhebung wirksam geworden ist.
(6) Die Unternehmensgenehmigung allein berechtigt nicht zum Zugang zur Eisenbahninfrastruktur.
Fachbeiträge • 3
- 1. BSIG Anlage 1: Sektoren besonders wichtiger und wichtiger EinrichtungenEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 21. Juli 2026
- 2. Pflicht zur Herausgabe einer gepachteten Eisenbahninfrastruktur an den betriebswilligen Eigentümer nach wirksamer KündigungEingeschränkter Zugriffwww.bbgundpartner.de · 21. Juli 2025
- 3. BVerwG 6 B 55.13, Beschluss vom 21. März 2014Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
Öffentliche Quellen • 42
- 1. 11/7760 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertragsgesetz -Bundestag Drucksachen · 31. August 1990
- 2. 11/4610 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen WettbewerbsbeschränkungenBundestag Drucksachen · 30. Mai 1989
- 3. 12/5014 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Eisenbahnwesens (Eisenbahnneuordnungsgesetz - ENeuOG)Bundestag Drucksachen · 25. Mai 1993
- 4. 12/4610 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des GrundgesetzesBundestag Drucksachen · 23. März 1993
- 5. 12/5015 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des GrundgesetzesBundestag Drucksachen · 25. Mai 1993
- 6. 12/4609 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Eisenbahnwesens (Eisenbahnneuordnungsgesetz - ENeuOG)Bundestag Drucksachen · 23. März 1993
- 7. 13/4777 - Antwort: Erhaltung eines leistungsfähigen deutschen SchienennetzesBundestag Drucksachen · 31. Mai 1996
- 8. 14/7984 - Antwort: Sicherheit bei der Deutschen Bahn -14/7845-Bundestag Drucksachen · 11. Januar 2002