(1) Dieses Gesetz dient der Gewährleistung eines sicheren Betriebs der Eisenbahn und eines attraktiven Verkehrsangebotes auf der Schiene sowie der Wahrung der Interessen der Verbraucher im Eisenbahnmarkt. Dieses Gesetz dient ferner der Umsetzung oder der Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union im Bereich des Eisenbahnrechts, soweit diese Rechtsakte Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen.
(2) Dieses Gesetz gilt für Eisenbahnen. Es gilt nicht für andere Schienenbahnen wie Magnetschwebebahnen, Straßenbahnen und die nach ihrer Bau- oder Betriebsweise ähnlichen Bahnen, Bergbahnen und sonstige Bahnen besonderer Bauart. Es gilt ferner nicht für die Versorgung von Eisenbahnen mit leitungsgebundener Energie, insbesondere Fahrstrom, und Telekommunikationsleistungen, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.
(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind, vorbehaltlich des § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a in Verbindung mit Satz 2, nicht anzuwenden, soweit in der Verordnung (EU) 2021/782 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. L 172 vom 17.5.2021, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung inhaltsgleiche oder entgegenstehende Regelungen vorgesehen sind.
(4) Die Verordnung (EU) 2021/782 ist nach Maßgabe ihres Artikels 2 Absatz 2 nicht auf solche Verkehrsdienste des Schienenpersonenverkehrs anzuwenden, die ausschließlich aus Gründen historischen Interesses oder zu touristischen Zwecken betrieben werden.
(5) Mit dem Ziel bester Verkehrsbedienung haben Bundesregierung und Landesregierungen darauf hinzuwirken, daß die Wettbewerbsbedingungen der Verkehrsträger angeglichen werden, und daß durch einen lauteren Wettbewerb der Verkehrsträger eine volkswirtschaftlich sinnvolle Aufgabenteilung ermöglicht wird.
Fachbeiträge • 27
- 1. Prof. Dr. Georg HermesEingeschränkter ZugriffRedakteur 2 · www.w2k.de · 18. Juni 2024
- 2. BVerwG 7 VR 6.14, Beschluss vom 23. Januar 2015Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. BVerwG 7 A 28.12, Urteil vom 21. November 2013Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. BVerwG 7 VR 13.11, Beschluss vom 24. Januar 2012Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. BVerwG 9 B 34.07, Beschluss vom 22. Mai 2008Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. BVerwG 9 A 7.19, Urteil vom 03. November 2020Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. BVerwG 6 C 64.14, Urteil vom 03. März 2016Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 8. BVerwG 3 C 12.18, Urteil vom 07. November 2019Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
Öffentliche Quellen • 12
- 1. 18/10913 - Unterrichtung: Tätigkeitsbericht 2015 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen für den Bereich Eisenbahnen mit Stellungnahme der BundesregierungBundestag Drucksachen · 16. Januar 2017
- 2. 19/5421 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen EisenbahngesetzesBundestag Drucksachen · 1. November 2018
- 3. 18/13290 - Unterrichtung: Sondergutachten der Monopolkommission gemäß § 78 Absatz 1 des Eisenbahnregulierungsgesetzes Bahn 2017: Wettbewerbspolitische BaustellenBundestag Drucksachen · 10. August 2017
- 4. 19/7452 - Antrag: Die Eisenbahn zum Rückgrat der Verkehrswende machenBundestag Drucksachen · 30. Januar 2019
- 5. 19/27671 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften im EisenbahnbereichBundestag Drucksachen · 17. März 2021
- 6. 19/27656 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des EisenbahnregulierungsrechtsBundestag Drucksachen · 17. März 2021
- 7. 20/9874 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Erweiterung der Teilzeitmöglichkeiten in den Jugendfreiwilligendiensten sowie im Bundesfreiwilligendienst für Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres und zur Umsetzung weiterer Änderungen (Freiwilligen-Teilzeitgesetz)Bundestag Drucksachen · 20. Dezember 2023
- 8. 20/6704 - Antrag: Umsetzung der Empfehlungen der Beschleunigungskommission SchieneBundestag Drucksachen · 9. Mai 2023