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22. Juli 2025
22. Juli 2025
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30. Juli 2026
30. Juli 2026
(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe oder einem Extremwetterereignis erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.
(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:
- 1.
- die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit Anlagen für den elektrischen Zugbetrieb, ausgenommen Bahnstromfernleitungen, einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
- 2.
- die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen,
- 3.
- der Neubau oder die Änderung einschließlich des barrierefreien Umbaus von Bahnsteigen sowie dafür notwendige baulicher Anpassungen an sonstigen Betriebsanlagen der Eisenbahn; dies gilt nicht für den ersatzlosen Teil- oder vollständigen Rückbau eines Bahnsteigs,
- 4.
- die Errichtung und Änderung von Lärmschutzwänden,
- 5.
- die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
- 6.
- die Herstellung von Gleisanschlüssen sowie Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter,
- 7.
- der Bau und die Änderung von technischen Sicherungen von Bahnübergängen,
- 8.
- der Bau, die Änderung einschließlich Rückbau von Durchlässen,
- 9.
- Hang- und Felssicherungsmaßnahmen entlang der Schienenwege,
- 10.
- die Errichtung von Anlagen der Leit- und Sicherungstechnik, insbesondere Signalen,
- 11.
- die Errichtung von Kreuzungsgleisen, Überholgleisen und Rangiergleisen, inklusive dadurch notwendiger, räumlich begrenzter baulicher Anpassungen an sonstigen Eisenbahnbetriebsanlagen.
(1b) Auf Erneuerungsmaßnahmen, die gemäß Absatz 1 Satz 4, 5 oder Absatz 1a Satz 1 ohne Planfeststellung realisiert werden, findet § 38 des Baugesetzbuches mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass eine Beteiligung der Gemeinde nicht erforderlich ist. Gemäß Absatz 1 Satz 4, 5 oder Absatz 1a Satz 1 planrechtsfrei errichtete Betriebsanlagen der Eisenbahn unterliegen der eisenbahnrechtlichen Fachplanungshoheit im Sinne von § 23 mit der tatsächlichen Inbetriebnahme.
(2) Ist das Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden, wenn
- 1.
- an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht und
- 2.
- die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.
Fachbeiträge • 167
- 1. Deutsche GesetzeEingeschränkter ZugriffRa-Micro · www.ra-micro.de · 29. August 2026
- 2. Dolde Mayen & PartnerEingeschränkter Zugriffwww.doldemayen.de · 4. September 2024
- 3. FAQ zum Planfeststellungsrecht - CBH RechtsanwälteEingeschränkter ZugriffAnne Hagenhoff · www.cbh.de · 18. August 2021
- 4. Dr. Lisa TeichmannEingeschränkter Zugriffwww.wegnerpartner.com · 27. September 2020
- 5. Norderstedt Mitte <Eingeschränkter Zugriffwww.akn.de · 16. November 2021
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- 8. Die elektronische Einreichung von Antragsunterlagen im PlanfeststellungsverfahrenEingeschränkter Zugriffwww.gvw.com · 9. November 2024
Öffentliche Quellen • 84
- 1. 19/4731 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich - Drucksache 19/4459 - Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 4. Oktober 2018
- 2. 18/13000 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2018 (Haushaltsgesetz 2018)Bundestag Drucksachen · 11. August 2017
- 3. 19/4459 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im VerkehrsbereichBundestag Drucksachen · 24. September 2018
- 4. 19/2083 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 7. Mai 2018 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 11. Mai 2018
- 5. 19/2895 - Kleine Anfrage: Öffentlichkeitsbeteiligung in Planungsverfahren von VerkehrsinfrastrukturprojektenBundestag Drucksachen · 20. Juni 2018
- 6. 19/3400 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 (Haushaltsgesetz 2019)Bundestag Drucksachen · 10. August 2018
- 7. 19/3285 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/2895 - Öffentlichkeitsbeteiligung in Planungsverfahren von VerkehrsinfrastrukturprojektenBundestag Drucksachen · 6. Juli 2018
- 8. 19/5580 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 19/4459, 19/4731, 19/4944 Nr. 8 - Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im VerkehrsbereichBundestag Drucksachen · 7. November 2018