(1) Das Bestehen einer Versicherung nach § 14 ist von Eisenbahnverkehrsunternehmen und Eisenbahninfrastrukturunternehmen vor der Betriebsaufnahme und von Wagenhaltern vor der nichtselbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb der nach § 5 Absatz 1a, Absatz 1e Satz 1 Nummer 4 oder Nummer 4a zuständigen Eisenbahnaufsichtsbehörde nachzuweisen. Diese ist zuständige Stelle nach § 117 Absatz 2 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes. Satz 1 gilt auch für das Bestehen einer Deckung nach § 14a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a.
(2) Das Bestehen einer Versicherung nach § 14 ist dem Eisenbahn-Bundesamt nachzuweisen
- 1.
- von Eisenbahnverkehrsunternehmen ohne Sitz im Inland: vor Aufnahme des Verkehrs und
- 2.
- von Wagenhaltern ohne Sitz im Inland: vor der nicht selbstständigen Teilnahme am Eisenbahnbetrieb auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Fachbeiträge • 4
- 1. BVerwG 6 C 17.10, Urteil vom 29. September 2011Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 2. BVerwG 6 B 36.14, Beschluss vom 08. Januar 2015Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. Verfahrensinformation zu 6 C 42.10Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. BVerwG 6 C 39.10, Urteil vom 07. Dezember 2011Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de