(1) Die folgenden Vorschriften des Mutterschutzgesetzes sind entsprechend anzuwenden:
- 1.
- zu Begriffsbestimmungen (§ 2 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 und 6 des Mutterschutzgesetzes),
- 2.
- zur Gestaltung der Arbeitsbedingungen (§§ 9, 10 Absatz 1 und 2, §§ 11, 12, 13 Absatz 1 Nummer 1 des Mutterschutzgesetzes),
- 3.
- zum Arbeitsplatzwechsel (§ 13 Absatz 1 Nummer 2 des Mutterschutzgesetzes),
- 4.
- zur Dokumentation und Information durch den Arbeitgeber (§ 14 des Mutterschutzgesetzes),
- 5.
- zu Beschäftigungsverboten (§§ 3 bis 6, 10 Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 3 und § 16 des Mutterschutzgesetzes),
- 6.
- zu Mitteilungen und Nachweisen über die Schwangerschaft und das Stillen (§ 15 des Mutterschutzgesetzes),
- 7.
- zur Freistellung für Untersuchungen und zum Stillen (§ 7 des Mutterschutzgesetzes),
- 8.
- zu den Mitteilungs- und Aufbewahrungspflichten des Arbeitgebers (§ 27 Absatz 1 bis 5 des Mutterschutzgesetzes) sowie
- 9.
- zum behördlichen Genehmigungsverfahren für eine Beschäftigung zwischen 20 und 22 Uhr (§ 28 des Mutterschutzgesetzes).
(2) In jeder Dienststelle, bei der regelmäßig mehr als drei Personen tätig sind, sind ein Abdruck des Mutterschutzgesetzes sowie ein Abdruck dieser Verordnung an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen, auszuhändigen oder in einem elektronischen Informationssystem jederzeit zugänglich zu machen.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 3
- 1. 19/28115 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen Nr. 183 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 15. Juni 2000 über den MutterschutzBundestag Drucksachen · 30. März 2021
- 2. 20/14231 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mutterschutzgesetzes und weiterer Gesetze - Anspruch auf Mutterschutzfristen nach einer Fehlgeburt (Mutterschutzanpassungsgesetz)Bundestag Drucksachen · 17. Dezember 2024
- 3. 20/14241 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Mutterschutzgesetzes und weiterer Gesetze zur Einführung eines gestaffelten Mutterschutzes nach FehlgeburtenBundestag Drucksachen · 17. Dezember 2024