Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
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1. Januar 2018
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1. Januar 2020
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2. Februar 2026
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Um den Rechtsstreit vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Vergleichs verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, daß die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.
Fachbeiträge • 24
- 1. RVG Anlage 1 (zu § 2 Absatz 2)Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 8. Dezember 2025
- 2. Ein gerichtlicher Vergleich, der ohne den Vermerk „vorgelesen und genehmigt“ protokolliert wurde ist formunwirksamEingeschränkter ZugriffDr. Christian Gerd Kotz · www.ra-kotz.de · 18. Januar 2014
- 3. Anfechtung eines ProzeßvergleichsEingeschränkter ZugriffDr. Christian Gerd Kotz · www.ra-kotz.de · 12. August 2013
- 4. Nr. 01/13Eingeschränkter Zugriffwww.drb.de · 14. April 2013
- 5. Nr. 04/12Eingeschränkter Zugriffwww.drb.de · 14. Juli 2012
- 6. BSG Urteil vom 11.12.2007 - B 8/9b SO 20/06 REingeschränkter ZugriffHaufe Redaktion · https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht · 11. Dezember 2007
- 7. VerwaltungsvollstreckungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 20. Oktober 2021
- 8. ProzessvergleichEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 18. Mai 2026
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 21/7824 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer GesetzeBundestag Drucksachen · 2. September 2026