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1. September 2004
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2. Februar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Bei jedem Verwaltungsgericht wird ein Ausschuß zur Wahl der ehrenamtlichen Richter bestellt.
(2) Der Ausschuß besteht aus dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts als Vorsitzendem, einem von der Landesregierung bestimmten Verwaltungsbeamten und sieben Vertrauensleuten als Beisitzern. Die Vertrauensleute, ferner sieben Vertreter werden aus den Einwohnern des Verwaltungsgerichtsbezirks vom Landtag oder von einem durch ihn bestimmten Landtagsausschuß oder nach Maßgabe eines Landesgesetzes gewählt. Sie müssen die Voraussetzungen zur Berufung als ehrenamtliche Richter erfüllen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit für die Bestimmung des Verwaltungsbeamten abweichend von Satz 1 zu regeln. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen. In den Fällen des § 3 Abs. 2 richtet sich die Zuständigkeit für die Bestellung des Verwaltungsbeamten sowie des Landes für die Wahl der Vertrauensleute nach dem Sitz des Gerichts. Die Landesgesetzgebung kann in diesen Fällen vorsehen, dass jede beteiligte Landesregierung einen Verwaltungsbeamten in den Ausschuss entsendet und dass jedes beteiligte Land mindestens zwei Vertrauensleute bestellt.
(3) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn wenigstens der Vorsitzende, ein Verwaltungsbeamter und drei Vertrauensleute anwesend sind.
Fachbeiträge • 60
- 1. BVerwG 8 C 9.10, Urteil vom 31. August 2011Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 2. BVerwG 6 C 7.19, Urteil vom 25. November 2020Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. BVerwG 9 A 7.19, Urteil vom 03. November 2020Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. BVerwG 2 B 51.04, Beschluss vom 09. Dezember 2004Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. BVerwG 6 B 5.08, Beschluss vom 17. Juli 2008Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. BVerwG 8 B 20.09, Beschluss vom 09. Juni 2009Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. BVerwG 1 B 84.02, Beschluss vom 08. April 2002Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 8. BVerwG 5 B 59.08, Beschluss vom 30. Juli 2008Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de