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1. Januar 2002
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24. Oktober 2015
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2. Februar 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Durch Gesetz werden angeordnet
- 1.
- die Errichtung und Aufhebung eines Verwaltungsgerichts oder eines Oberverwaltungsgerichts,
- 2.
- die Verlegung eines Gerichtssitzes,
- 3.
- Änderungen in der Abgrenzung der Gerichtsbezirke,
- 4.
- die Zuweisung einzelner Sachgebiete an ein Verwaltungsgericht für die Bezirke mehrerer Verwaltungsgerichte,
- 4a)
- die Zuweisung von Verfahren, bei denen sich die örtliche Zuständigkeit nach § 52 Nr. 2 Satz 1, 2 oder 5 bestimmt, an ein anderes Verwaltungsgericht oder an mehrere Verwaltungsgerichte des Landes,
- 5.
- die Errichtung einzelner Kammern des Verwaltungsgerichts oder einzelner Senate des Oberverwaltungsgerichts an anderen Orten,
- 6.
- der Übergang anhängiger Verfahren auf ein anderes Gericht bei Maßnahmen nach den Nummern 1, 3, 4 und 4a, wenn sich die Zuständigkeit nicht nach den bisher geltenden Vorschriften richten soll.
(2) Mehrere Länder können die Errichtung eines gemeinsamen Gerichts oder gemeinsamer Spruchkörper eines Gerichts oder die Ausdehnung von Gerichtsbezirken über die Landesgrenzen hinaus, auch für einzelne Sachgebiete, vereinbaren.
Fachbeiträge • 244
- 1. Verkehrsrecht aktuellEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 2. Verkehrsrecht aktuellEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
- 3. Verkehrsrecht aktuellEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
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- 5. Einspruch aktuellEingeschränkter Zugriffhttps://www.iww.de/va
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- 7. BVerwG 5 B 76.08, Beschluss vom 20. April 2009Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 8. BVerwG 1 B 429.02, Beschluss vom 03. Dezember 2002Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de