Über das Gesetz
| Inkrafttreten : | 1. Januar 1900 |
|---|---|
| Letzte Änderung : | 30. Juni 2026 |
Versionen des Textes
- Teil I Gerichtsverfassung
- 1. Abschnitt Gerichte
- § 1
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch unabhängige, von den Verwaltungsbehörden getrennte Gerichte ausgeübt.