(1) Soweit die zur Ermittlung der Schadeinheiten erforderlichen Festlegungen nicht in einem Bescheid nach § 4 Abs. 1 enthalten sind, hat der Einleiter spätestens einen Monat vor Beginn des Veranlagungszeitraums gegenüber der zuständigen Behörde zu erklären, welche für die Ermittlung der Schadeinheiten maßgebenden Überwachungswerte er im Veranlagungszeitraum einhalten wird. Kommt der Einleiter der Verpflichtung nach Satz 1 nicht nach, ist der Ermittlung der Schadeinheiten jeweils das höchste Messergebnis aus der behördlichen Überwachung zugrunde zu legen. Liegt kein Ergebnis aus der behördlichen Überwachung vor, hat die zuständige Behörde die Überwachungswerte zu schätzen. Die Jahresschmutzwassermenge wird bei der Ermittlung der Schadeinheiten geschätzt.
(2) § 4 Abs. 2 bis 5 gilt entsprechend.
Fachbeiträge • 16
- 1. BVerwG 9 A 26.10, Urteil vom 24. November 2011Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 2. BVerwG 9 A 24.10, Urteil vom 24. November 2011Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 3. BVerwG 8 C 10.12, Urteil vom 20. Juni 2013Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 4. BVerwG 9 B 57.13, Beschluss vom 15. Mai 2014Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. BVerwG 9 A 23.10, Urteil vom 24. November 2011Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. BVerwG 9 A 27.10, Urteil vom 24. November 2011Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. BVerwG 8 C 39.12, Urteil vom 20. Juni 2013Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 8. Verfahrensinformation zu 8 C 16.12Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de