(1) Abgabepflichtig ist, wer Abwasser einleitet (Einleiter).
(2) Die Länder können bestimmen, dass an Stelle der Einleiter Körperschaften des öffentlichen Rechts abgabepflichtig sind. An Stelle von Einleitern, die weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser einleiten, sind von den Ländern zu bestimmende Körperschaften des öffentlichen Rechts abgabepflichtig. Die Länder regeln die Abwälzbarkeit der Abgabe.
(3) Wird das Wasser eines Gewässers in einer Flusskläranlage gereinigt, können die Länder bestimmen, dass an Stelle der Einleiter eines festzulegenden Einzugsbereichs der Betreiber der Flusskläranlage abgabepflichtig ist. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Die Abgabepflicht entsteht bis zum 31. Dezember 1980 nicht. Der Abgabesatz beträgt für jede Schadeinheit
| - ab 1. Januar 1981 | 12 DM, |
| - ab 1. Januar 1982 | 18 DM, |
| - ab 1. Januar 1983 | 24 DM, |
| - ab 1. Januar 1984 | 30 DM, |
| - ab 1. Januar 1985 | 36 DM, |
| - ab 1. Januar 1986 | 40 DM, |
| - ab 1. Januar 1991 | 50 DM, |
| - ab 1. Januar 1993 | 60 DM, |
| - ab 1. Januar 1997 | 70 DM, |
| - ab 1. Januar 2002 | 35,79 Euro |
im Jahr.
(5) Der Abgabesatz nach Absatz 4 ermäßigt sich außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und bei Kleineinleitungen (§ 8) um 75 vom Hundert, vom Veranlagungsjahr 1999 an um die Hälfte für die Schadeinheiten, die nicht vermieden werden, obwohl
- 1.
- der Inhalt des Bescheides nach § 4 Absatz 1 oder die Erklärung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 mindestens den in einer Rechtsverordnung nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung oder § 23 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 57 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes festgelegten Anforderungen entspricht und
- 2.
- die in einer Rechtsverordnung nach Nummer 1 festgelegten Anforderungen im Veranlagungszeitraum eingehalten werden.
(6) Im Falle einer Erklärung nach § 4 Abs. 5 berechnet sich die Ermäßigung nach dem erklärten Wert, wenn der Bescheid im Anschluss an die Erklärung an den erklärten Wert angepasst wird und dieser die Voraussetzungen des Absatzes 5 erfüllt.
Fachbeiträge • 3
- 1. Kommunalabgabenrecht: Bestimmung einer KleineinleitungEingeschränkter ZugriffVolker Schenderlein · www.kanzlei-schenderlein.de · 8. August 2023
- 2. Zuständigkeitsfinder SchleswigEingeschränkter Zugriffwww.schleswig-holstein.de · 12. Dezember 2018
- 3. Zuständigkeitsfinder SchleswigEingeschränkter Zugriffwww.schleswig-holstein.de
Öffentliche Quellen • 56
- 1. 8/1938 - Unterrichtung: Umweltgutachten 1978Bundestag Drucksachen · 18. Juni 1978
- 2. 9/2373 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Zeit vom 20. Dezember bis 30. Dezember 1982 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 30. Dezember 1982
- 3. 9/94 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 5. Januar 1981 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 9. Januar 1981
- 4. 8/4311 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des AbwasserabgabengesetzesBundestag Drucksachen · 25. Juni 1980
- 5. 10/5533 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des AbwasserabgabengesetzesBundestag Drucksachen · 22. Mai 1986
- 6. 11/1568 - Unterrichtung: Umweltgutachten 1987Bundestag Drucksachen · 21. Dezember 1987
- 7. 11/2341 - Übersicht: Übersicht 8 des Rechtsausschusses (6. Ausschuß) über die dem Deutschen Bundestag zugeleiteten Streitsachen vor dem BundesverfassungsgerichtBundestag Drucksachen · 19. Mai 1988
- 8. 11/4213 - Unterrichtung: Bericht der Bundesregierung an den Deutschen Bundestag über die weitere Entwicklung der Belastung der Gewässer durch Ammonium-Stickstoff und PhosphorBundestag Drucksachen · 15. März 1989