(1) Nicht abgabepflichtig ist das Einleiten von
- 1.
- Schmutzwasser, das vor Gebrauch einem Gewässer entnommen worden ist und über die bei der Entnahme vorhandene Schädlichkeit im Sinne dieses Gesetzes hinaus keine weitere Schädlichkeit im Sinne dieses Gesetzes aufweist,
- 2.
- Schmutzwasser in ein beim Abbau von mineralischen Rohstoffen entstandenes oberirdisches Gewässer, sofern das Wasser nur zum Waschen der dort gewonnenen Erzeugnisse gebraucht wird und keine anderen schädlichen Stoffe als die abgebauten enthält und soweit gewährleistet ist, dass keine schädlichen Stoffe in andere Gewässer gelangen,
- 3.
- Schmutzwasser von Wasserfahrzeugen, das auf ihnen anfällt,
- 4.
- Niederschlagswasser von bis zu drei Hektar großen befestigten gewerblichen Flächen und von Schienenwegen der Eisenbahnen, wenn es nicht über eine öffentliche Kanalisation vorgenommen wird.
(2) Die Länder können bestimmen, dass das Einleiten von Abwasser in Untergrundschichten, in denen das Grundwasser wegen seiner natürlichen Beschaffenheit für eine Trinkwassergewinnung mit den herkömmlichen Aufbereitungsverfahren nicht geeignet ist, nicht abgabepflichtig ist.
(3) Werden Abwasserbehandlungsanlagen errichtet oder erweitert, deren Betrieb eine Minderung der Fracht einer der bewerteten Schadstoffe und Schadstoffgruppen in einem zu behandelnden Abwasserstrom um mindestens 20 vom Hundert sowie eine Minderung der Gesamtschadstofffracht beim Einleiten in das Gewässer erwarten lässt, so können die für die Errichtung oder Erweiterung der Anlage entstandenen Aufwendungen mit der für die in den drei Jahren vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Anlage insgesamt für diese Einleitung geschuldeten Abgabe verrechnet werden. Dies gilt nicht für den nach § 4 Abs. 4 erhöhten Teil der Abgabe. Ist die Abgabe bereits gezahlt, besteht ein entsprechender Rückzahlungsanspruch; dieser Anspruch ist nicht zu verzinsen. Die Abgabe ist nachzuerheben, wenn die Anlage nicht in Betrieb genommen wird oder eine Minderung um mindestens 20 vom Hundert nicht erreicht wird. Die nacherhobene Abgabe ist rückwirkend vom Zeitpunkt der Fälligkeit an entsprechend § 238 der Abgabenordnung zu verzinsen.
(4) Für Anlagen, die das Abwasser vorhandener Einleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen, die den Anforderungen des § 60 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes entspricht oder angepasst wird, gilt Absatz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass bei den Einleitungen insgesamt eine Minderung der Schadstofffracht zu erwarten ist.
(5) Werden in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Abwasseranlagen errichtet oder erweitert, deren Aufwendungen nach Absatz 3 oder 4 verrechnungsfähig sind, so können die Aufwendungen oder Leistungen hierzu nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 auch mit Abwasserabgaben verrechnet werden, die der Abgabepflichtige für andere Einleitungen in diesem Gebiet bis zum Veranlagungsjahr 2005 schuldet.
Fachbeiträge • 3
- 1. Urteil des BVerwG zu sogenannten UmschlussinvestitionenEingeschränkter Zugriffwww.schickerthies.de · 15. Februar 2015
- 2. Kommunalabgaben 2Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 2. April 2014
- 3. RechtslupeEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 18. Februar 2021
Öffentliche Quellen • 17
- 1. 11/904 - Übersicht: Übersicht 4 des Rechtsausschusses (6. Ausschuß) über die dem Deutschen Bundestag zugeleiteten Streitsachen vor dem BundesverfassungsgerichtBundestag Drucksachen · 7. Oktober 1987
- 2. 11/4213 - Unterrichtung: Bericht der Bundesregierung an den Deutschen Bundestag über die weitere Entwicklung der Belastung der Gewässer durch Ammonium-Stickstoff und PhosphorBundestag Drucksachen · 15. März 1989
- 3. 11/4942 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des AbwasserabgabengesetzesBundestag Drucksachen · 11. Juli 1989
- 4. 11/7231 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 11/4942 - Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Abwasserabgabengesetzes b) zu dem Antrag der Abg. Kiehm, Dr. Hauff, Schäfer (Offenburg), Bachmaier, Frau Blunck, Dr. Böhme (Unna), Frau Conrad, Conradi, Fischer (Homburg), Frau Dr. Hartenstein, Dr. Hauchler, Heistermann, Jansen, Dr. Klejdzinski, Koltzsch, Kretkowski, Lennartz, Frau Dr. Martiny, Menzel, Müller (Düsseldorf), Reimann, Reuter, Dr. Schöfberger, Schütz, Stahl (Kempen), Waltemathe, Weiermann, Dr. Vogel und der Fraktion der SPD - Drucksache 11/1771 - Notwendige Änderungen des Abwasserabgabengesetzes c) zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung - Drucksache 11/6285, Nr. 2.13 - Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Behandlung kommunaler Abwässer KOM (89) 518 endg. "Rats-Dok.-Nr. 10139/89"Bundestag Drucksachen · 28. Mai 1990
- 5. 12/5105 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 7. Juni 1993 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 11. Juni 1993
- 6. 12/7325 - Beschlussempfehlung: zu dem ... Gesetz zur Änderung des Abwasserabgabengesetzes - Drucksachen 12/4272, 12/6281, 12/6808 -Bundestag Drucksachen · 21. April 1994
- 7. 12/6042 - Antwort: Abwasserentsorgung in den neuen LändernBundestag Drucksachen · 27. Oktober 1993
- 8. 12/6995 - Unterrichtung: Umweltgutachten 1994 des Rates von Sachverständigen für Umweltfragen Für eine dauerhaft-umweltgerechte EntwicklungBundestag Drucksachen · 8. März 1994