(1) § 4 gilt in Bezug auf Geschäftsbeziehungen mit Kryptowerte-Nutzern, die Rechtsträger sind, entsprechend.
(2) Enthält die Selbstauskunft Hinweise darauf, dass der Kryptowerte-Nutzer im Sinne des Absatzes 1 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat, mit dem eine qualifizierende Vereinbarung besteht, ansässig ist, so muss der Anbieter diesen Kryptowerte-Nutzer als zu meldenden Nutzer behandeln. Satz 1 gilt nicht, wenn der Anbieter entweder anhand der Selbstauskunft oder in seiner Verfügungsmacht stehender oder öffentlich verfügbarer Informationen vernünftigerweise annehmen kann, dass es sich bei dem Kryptowerte-Nutzer um eine ausgenommene Person handelt.
(3) Bei einem Kryptowerte-Nutzer, der ein Rechtsträger und keine ausgenommene Person ist, hat der Anbieter unter Beachtung der Fristen nach § 7 festzustellen, ob der Kryptowerte-Nutzer eine oder mehrere beherrschende Personen hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Anbieter aufgrund der Selbstauskunft des Kryptowerte-Nutzers feststellt, dass es sich bei diesem um einen aktiven Rechtsträger handelt. Zur Feststellung nach Satz 1 kann ein Anbieter Informationen heranziehen, die er im Rahmen der Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes oder nach vergleichbaren Vorschriften, denen der Anbieter in einem anderen Staat unterliegt, erhebt und verwahrt. Unterliegt der Anbieter nicht den Sorgfaltspflichten nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes oder vergleichbaren Vorschriften in einem anderen Staat, so ist er verpflichtet, die Feststellung nach Satz 1 entsprechend § 10 Absatz 1 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes vorzunehmen. In Bezug auf das Verfahren zur Identifizierung einer beherrschenden Person als zu meldende beherrschende Person gilt § 4 entsprechend.
Fachbeiträge • 3
- 1. Richtlinie DAC 8 – Neue Pflichten für KryptowerteEingeschränkter ZugriffDr. Philipp Hendel - Fachanwalt Für Bank- Und Kapitalmarktrecht · www.drrp.eu · 14. August 2025
- 2. Kryptowerte-SteuertransparenzgesetzEingeschränkter ZugriffAtikon Marketing & Werbung Gmbh · www.muth-partner.de · 25. Februar 2025
- 3. Gesetzentwurf zur Umsetzung der DAC-8-Richtlinie veröffentlichtEingeschränkter ZugriffAtikon Marketing & Werbung Gmbh · www.stilz-partner.de · 25. Februar 2025
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 21/1937 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226Bundestag Drucksachen · 1. Oktober 2025