(1) Ansprüche gegen das Deutsche Reich, die Bundesrepublik Deutschland und die deutschen Länder können unbeschadet der in § 5 genannten und der durch § 228 Abs. 2 aufrechterhaltenen Vorschriften nur nach diesem Gesetz geltend gemacht werden, wenn sie darauf beruhen, daß durch Maßnahmen, die aus den Verfolgungsgründen des § 1 getroffen worden sind, Schaden entstanden ist.
(2) Ansprüche gegen andere Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder gegen Personen des privaten Rechts werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Sie gehen, soweit nach diesem Gesetz Entschädigung geleistet ist, auf das leistende Land über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Berechtigten geltend gemacht werden.
Fachbeiträge • 1
- 1. Völkerrechtswidrige Handlungen eines Soldaten - und die SchadensersatzansprücheEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 14. November 2016
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 20/13015 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 20/11306 - Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz)Bundestag Drucksachen · 25. September 2024
- 2. 20/13317 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 7. Oktober 2024 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 11. Oktober 2024