(1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung soll enthalten
- 1.
- in allen Fällen
- a)
- Namen sowie Wohn- und Betriebssitz des Antragstellers, bei natürlichen Personen außerdem Geburtstag und Geburtsort,
- b)
- Angaben darüber, ob der Antragsteller bereits eine Genehmigung für eine Verkehrsart besitzt oder besessen hat,
- c)
- eine Darstellung der Maßnahmen zur Erreichung des Ziels der vollständigen Barrierefreiheit des beantragten Verkehrs entsprechend den Aussagen im Nahverkehrsplan (§ 8 Absatz 3 Satz 3),
- d)
- Beginn und Ende der beantragten Geltungsdauer,
- e)
- gegebenenfalls den Nachweis über einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007;
- 2.
- bei einem Straßenbahn- oder Obusverkehr
- a)
- eine Übersichtskarte, in der die beantragte Strecke mit Haltestellen und alle in dem Verkehrsgebiet bereits vorhandenen Schienenbahnen, Obuslinien, Kraftfahrzeuglinien und Schiffahrtslinien, letztere soweit sie dem Berufsverkehr dienen, eingezeichnet sind,
- b)
- Beförderungsentgelte und Fahrplan,
- c)
- auf Verlangen der Genehmigungsbehörde einen Bauplan mit Kostenanschlag sowie Beschreibung der Anlage, Angaben über die höchste und tiefste Lage des Fahrdrahts, Längs- und Querschnitte sowie Pläne für notwendige Änderungen an öffentlichen Straßen, Beschreibung der Fahrzeuge einschließlich der Schaltpläne und der Betriebsweise;
- 3.
- bei einem Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
- a)
- eine Übersichtskarte in der unter Nummer 2 Buchstabe a beschriebenen Form,
- b)
- die Länge der Linie, bei Unterwegsbedienung auch der Teilstrecken, in Kilometern,
- c)
- Angaben über die Zahl, die Art und das Fassungsvermögen (Sitz- und Stehplätze) der zu verwendenden Fahrzeuge,
- d)
- Beförderungsentgelte und Fahrplan;
- 3a.
- bei einem Linienbedarfsverkehr mit Kraftfahrzeugen abweichend von Nummer 3
- a)
- eine Übersichtskarte, in der das beantragte Gebiet und alle in dem Gebiet bereits vorhandenen Verkehre entsprechend den Vorgaben in Nummer 2 Buchstabe a eingezeichnet sind,
- b)
- Angaben über die Anzahl, die Art und das Fassungsvermögen der zu verwendenden Fahrzeuge und
- c)
- Beförderungsentgelte und Bedienzeiten;
- 4.
- bei einem Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen
- a)
- Verkehrsform des Gelegenheitsverkehrs (§ 46),
- b)
- Angaben über die Zahl, die Art und das Fassungsvermögen (Sitzplätze) der zu verwendenden Fahrzeuge,
- c)
- und ergänzend bei einem gebündelten Bedarfsverkehr eine Übersichtskarte, in der das Gebiet, in dem der Verkehr durchgeführt werden soll, eingezeichnet ist.
(1a) Um bestimmte Standards des beantragten Verkehrs verbindlich zuzusichern, kann der Antragsteller dem Genehmigungsantrag weitere Bestandteile hinzufügen, die als verbindliche Zusicherungen zu bezeichnen sind.
(2) Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen, die ein Urteil über die Zuverlässigkeit des Antragstellers und die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs ermöglichen.
(3) Die Genehmigungsbehörde kann weitere Angaben und Unterlagen, insbesondere Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses, verlangen. Sie hat bei einem Antrag auf Erteilung der Genehmigung von Linien- oder Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen das Kraftfahrt-Bundesamt um Auskunft über den Antragsteller zu ersuchen. Bei einem Personenfernverkehr kann sie geeignete Unterlagen verlangen, aus denen sich ergibt, dass die zuständigen Stellen vor Ort den beantragten Haltestellen zugestimmt haben.
(4) Das Genehmigungsverfahren soll im Falle des § 3 Abs. 3 erst dann eingeleitet werden, wenn auch der Antrag auf Erteilung der Genehmigung für den Betrieb vorliegt. Die Verfahren sind nach Möglichkeit miteinander zu verbinden.
(5) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr ist spätestens zwölf Monate vor dem Beginn des beantragten Geltungszeitraums zu stellen. Die Genehmigungsbehörde kann verspätete Anträge zulassen, wenn kein genehmigungsfähiger Antrag gestellt worden ist. Die Genehmigungsbehörde kann andere Termine setzen. Sie muss hierauf in der Bekanntmachung nach § 18 hinweisen. Danach sind Ergänzungen und Änderungen von Anträgen nur dann zulässig, wenn sie von der Genehmigungsbehörde im öffentlichen Verkehrsinteresse angeregt worden sind.
(6) Beabsichtigt die zuständige Behörde die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Artikel 5 Absatz 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 oder nach dem Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, ist der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens drei Monate nach der Vorabbekanntmachung zu stellen. Die Genehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit dem Aufgabenträger verspätete Anträge zulassen. Das Einvernehmen des Aufgabenträgers nach Satz 2 gilt als erteilt, wenn der von dem Aufgabenträger beauftragte Verkehr den im Rahmen der Vorabbekanntmachung gesetzten Anforderungen nach § 8a Absatz 2 Satz 3 bis 5 nicht entspricht.
(7) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr im Sinne von § 8a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 soll spätestens sechs Monate vor dem Beginn der beantragten Geltungsdauer gestellt werden. Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag die Frist verkürzen.
(8) Die Absätze 5 und 6 gelten nicht für den Personenfernverkehr (§ 42a Satz 1).
Fachbeiträge • 11
- 1. Deutsche GesetzeEingeschränkter ZugriffRa-Micro · www.ra-micro.de · 29. August 2026
- 2. Leistungen führt nicht zu einer vergaberechtspflichtigen wesentlichen Auftragsänderung einer bestehenden DirektvergabeEingeschränkter ZugriffGabriele Reissland · www.cbh.de · 17. Oktober 2017
- 3. Grundsätzlich keine Ergänzungen von Anträgen auf Linienverkehrsgenehmigung nach FristablaufEingeschränkter ZugriffKanzlei · www.whiblow.de · 5. Juli 2023
- 4. Erteilung kommunaler öffentlicher Personenbeförderungsaufträge nach der VO (EG) Nr. 1370/2007 und PBefGEingeschränkter ZugriffGabriele Reissland · www.cbh.de · 15. November 2016
- 5. Update MobilitätsrechtEingeschränkter ZugriffBbg_Admin · www.bbgundpartner.de · 27. März 2024
- 6. Update MobilitätsrechtEingeschränkter ZugriffBbg_Admin · www.bbgundpartner.de · 27. März 2024
- 7. Update MobilitätsrechtEingeschränkter ZugriffBbg_Admin · www.bbgundpartner.de · 27. März 2024
- 8. RechtslupeEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 7. April 2025
Öffentliche Quellen • 9
- 1. 18/11160 - Unterrichtung: Bericht nach § 66 des PersonenbeförderungsgesetzesBundestag Drucksachen · 13. Februar 2017
- 2. 18/11748 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes zur Sicherung von Qualitäts- und Sozialstandards im öffentlichen Personennahverkehr (PBefG-Änderungsgesetz)Bundestag Drucksachen · 29. März 2017
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- 4. 20/4440 - Unterrichtung: Bericht der Bundesregierung über die Wirkungen der Novellierung des Gesetzes zur Weiterentwicklung des BehindertengleichstellungsrechtsBundestag Drucksachen · 11. November 2022
- 5. 19/27288 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD - Drucksache 19/26175 - Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/26819, 19/26963 - Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts c) zu dem Antrag der Abgeordneten Daniela Kluckert, Frank Sitta, Torsten Herbst, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP - Drucksache 19/26186 - Update für das Personenbeförderungsgesetz - Chancen der Digitalisierung nutzen d) zu dem Antrag der Abgeordneten Andreas Wagner, Jörg Cezanne, Sabine Leidig, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 19/26173 - Keine Schlupflöcher für Uber & Co - Mietwagen wirksam regulierenBundestag Drucksachen · 3. März 2021
- 6. 19/26175 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des PersonenbeförderungsrechtsBundestag Drucksachen · 26. Januar 2021
- 7. 19/26819 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des PersonenbeförderungsrechtsBundestag Drucksachen · 19. Februar 2021
- 8. 20/13035 - Kleine Anfrage: Novelle des PersonenbeförderungsgesetzesBundestag Drucksachen · 26. September 2024