(1) Beim Verkehr mit Taxen und beim gebündelten Bedarfsverkehr sollen die Aufgabenträger die Belange der in ihrer Mobilität oder sensorisch eingeschränkten Menschen mit dem Ziel berücksichtigen, eine möglichst weitgehende Barrierefreiheit zu erreichen. Hierfür ist ab einer Anzahl von 20 Fahrzeugen eine Mindestverfügbarkeit von barrierefreien Fahrzeugen je Unternehmer vorzusehen, für die ein bundesweiter Richtwert von 5 Prozent bezogen auf die Anzahl der von dem Unternehmer betriebenen Fahrzeuge gilt. Die Maßgaben des § 35a Absatz 4a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 2015) geändert worden ist, an barrierefreie Fahrzeuge finden Anwendung.
(2) Die Genehmigungsbehörde kann Einzelheiten zur Herstellung einer weitgehenden Barrierefreiheit im Hinblick auf die Mindestanzahl vorzuhaltender barrierefreier Fahrzeuge beim Verkehr mit Taxen und beim gebündelten Bedarfsverkehr festlegen, soweit dies keine unzumutbare wirtschaftliche Härte gegenüber dem Unternehmer darstellt. Sie kann darüber hinaus Ausnahmen im Hinblick auf die Mindestanzahl vorzuhaltender barrierefreier Fahrzeuge bestimmen, die eine Einschränkung der Barrierefreiheit rechtfertigen, soweit dies nachweislich aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen unumgänglich ist.
Fachbeiträge • 1
- 1. Evaluation des Personenbeförderungsrechts | RÖDLEingeschränkter Zugriffwww.roedl.com · 13. August 2026
Öffentliche Quellen • 11
- 1. 19/26963 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts - Drucksache 19/26819 - Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des BundesratesBundestag Drucksachen · 24. Februar 2021
- 2. 20/3244 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/3092 - Barrierefreiheit im öffentlichen PersonennahverkehrBundestag Drucksachen · 1. September 2022
- 3. 19/27288 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD - Drucksache 19/26175 - Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts b) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/26819, 19/26963 - Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts c) zu dem Antrag der Abgeordneten Daniela Kluckert, Frank Sitta, Torsten Herbst, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP - Drucksache 19/26186 - Update für das Personenbeförderungsgesetz - Chancen der Digitalisierung nutzen d) zu dem Antrag der Abgeordneten Andreas Wagner, Jörg Cezanne, Sabine Leidig, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 19/26173 - Keine Schlupflöcher für Uber & Co - Mietwagen wirksam regulierenBundestag Drucksachen · 3. März 2021
- 4. 19/32357 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/32027 - Barrierefreie Mobilität für Menschen mit BehinderungenBundestag Drucksachen · 7. September 2021
- 5. 19/26175 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des PersonenbeförderungsrechtsBundestag Drucksachen · 26. Januar 2021
- 6. 19/26819 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des PersonenbeförderungsrechtsBundestag Drucksachen · 19. Februar 2021
- 7. 20/3092 - Kleine Anfrage: Barrierefreiheit im öffentlichen PersonennahverkehrBundestag Drucksachen · 11. August 2022
- 8. 20/13035 - Kleine Anfrage: Novelle des PersonenbeförderungsgesetzesBundestag Drucksachen · 26. September 2024