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§ 1§ 3
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  1. NPBefVMVK

§ 2 NPBefVMVK

(1) Das Befahren der Bundeswasserstraßen in den Nationalparken und den Schutzzonen I und II des Biosphärenreservats "Südost-Rügen" mit den in § 1 Abs. 1 genannten Fahrzeugen oder Wassersportgeräten ist unter Beachtung der für die Verkehrsteilnehmer in Absatz 2 festgelegten Verhaltensgrundsätze gestattet, soweit dies in den §§ 3 bis 6 nicht untersagt oder soweit bei Untersagung eine Befreiung nach § 7 gewährt worden ist.

(2) Die Verkehrsteilnehmer haben sich auf den Bundeswasserstraßen in den Nationalparken und den Schutzzonen I und II des Biosphärenreservats "Südost-Rügen" so zu verhalten, daß die Tier- und Pflanzenwelt nicht geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, gestört wird.

Weitere Inhalte
  • LG Karlsruhe, Urteil vom 20.12.2024 - 6 O 136/21
  • BGH, Urteil vom 11.02.2026 - VIa ZR 1569/22
  • OLG München, Endurteil vom 19.12.2023 - 9 U 8448/21
  • § 25 RohmilchGütV - Anderweitige Gütemerkmale; Identifizierung von Hemmstoffen
  • § 3 BRKG - Anspruch auf Reisekostenvergütung
  • § 40c BNatSchG - Genehmigungen
  • § 19 WPapBerSchlG
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