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1. Januar 2020
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1. August 2022
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1. Januar 2025
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31. Mai 2025
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Dieses Gesetz gilt für die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) durch die Justizbehörden des Bundes in Justizverwaltungsangelegenheiten, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Dieses Gesetz gilt für die Justizbehörden der Länder in folgenden Justizverwaltungsangelegenheiten:
- 1.
- Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses (§ 1309 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),
- 2.
- Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen (§ 107 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit),
- 3.
- (weggefallen)
- 4.
- Einstellung von Schutzschriften in das Schutzschriftenregister,
- 5.
- automatisiertes Abrufverfahren in Grundbuchangelegenheiten, in Angelegenheiten der Schiffsregister, des Schiffsbauregisters und des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen,
- 6.
- Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in zivilrechtlichen Angelegenheiten sowie
- 7.
- besondere Mahnung nach § 5 Absatz 2 des Justizbeitreibungsgesetzes.
(3) Dieses Gesetz gilt ferner für den Rechtshilfeverkehr in strafrechtlichen Angelegenheiten mit dem Ausland, mit einem internationalen Strafgerichtshof und mit anderen zwischen- und überstaatlichen Einrichtungen einschließlich der gerichtlichen Verfahren.
(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes über das gerichtliche Verfahren sind auch dann anzuwenden, wenn in Justizverwaltungsangelegenheiten der Länder die Kosten nach landesrechtlichen Vorschriften erhoben werden.
Fachbeiträge • 7
- 1. Der Newsletter zum besonderen elektronischen AnwaltspostfachEingeschränkter Zugriffwww.brak.de
- 2. ZSSREingeschränkter Zugriffwww.justiz.de
- 3. Der Newsletter zum besonderen elektronischen AnwaltspostfachEingeschränkter Zugriffwww.brak.de
- 4. Nds. LandesjustizportalEingeschränkter Zugriffjustizportal.niedersachsen.de · 14. August 2025
- 5. ZSSREingeschränkter Zugriffwww.justiz.de
- 6. Einstellung einer Schutzschrift in das elektronische SchutzschriftenregisterEingeschränkter Zugriffanwaltsblatt.anwaltverein.de · 17. März 2019
- 7. Einstellung einer Schutzschrift in das elektronische SchutzschriftenregisterEingeschränkter Zugriffanwaltsblatt.anwaltverein.de · 17. März 2019