(1) Das Technische Hilfswerk kann für seine im Rahmen der Amtshilfe erbrachten technischen Unterstützungsleistungen bei den ersuchenden Behörden, einschließlich der für die Gefahrenabwehr zuständigen Stellen, Auslagen erheben. Auf die Erhebung von Auslagen soll verzichtet werden, soweit dies im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt und eine Auslagenerstattung an das Technische Hilfswerk zu Lasten der ersuchenden Gefahrenabwehrbehörde ginge. Die Auslagenerstattung ginge insbesondere dann zu Lasten der ersuchenden Gefahrenabwehrbehörde, wenn
- 1.
- ihr kein Erstattungsanspruch gegenüber einer oder einem Dritten zusteht oder
- 2.
- sie aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses auf die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs gegenüber einer oder einem Dritten verzichtet.
(2) Erbringt das Technische Hilfswerk zur Durchführung einer Amtshilfe eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung mit Außenwirkung, so kann das Technische Hilfswerk für seine insoweit geleistete technische Unterstützung Gebühren und Auslagen erheben
- 1.
- bei derjenigen oder demjenigen, die oder der eine Gefahr oder einen Schaden herbeigeführt hat,
- 2.
- soweit die Gefahr von einer Sache ausgeht,
- a)
- bei der Inhaberin oder dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt oder
- b)
- bei der Eigentümerin oder dem Eigentümer oder einer oder einem anderen Verfügungsberechtigten, es sei denn, dass die Inhaberin oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt diese ohne den Willen der oder des Verfügungsberechtigten ausübt,
- 3.
- bei einer oder einem Dritten, zu deren oder dessen Gunsten die technische Unterstützung geleistet wurde, sofern diese oder dieser der Unterstützungsleistung nicht ausdrücklich widersprochen hat.
(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren zur Bemessung, Abrechnung und Festsetzung der jeweiligen Höhe von Gebühren und Auslagen für technische Unterstützungsleistungen des Technischen Hilfswerks sowie für die Erstattung von Kosten außerhalb der Amtshilfe näher zu bestimmen. In der Rechtsverordnung kann bestimmt oder zugelassen werden, dass aus Gründen der Billigkeit oder eines überwiegenden öffentlichen Interesses verzichtet wird
- 1.
- auf die Erhebung von Gebühren und Auslagen sowie
- 2.
- auf die Erstattung von Kosten außerhalb der Amtshilfe.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 3
- 1. 19/17291 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des THW-GesetzesBundestag Drucksachen · 19. Februar 2020
- 2. 19/17817 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/17291 - Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des THW-Gesetzes b) zu dem Antrag der Abgeordneten Benjamin Strasser, Stephan Thomae, Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP - Drucksache 19/8541 - Vorsorgestrukturen ausbauen - Ehrenamt in Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe stärken c) zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung - Drucksache 19/9520 - Bericht zur Risikoanalyse im Bevölkerungsschutz 2017 d) zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung - Drucksache 19/9521 - Bericht zur Risikoanalyse im Bevölkerungsschutz 2018Bundestag Drucksachen · 11. März 2020
- 3. 19/20953 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 6. Juli 2020 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 10. Juli 2020