(1) Das Technische Hilfswerk ist eine nicht rechtsfähige Bundesanstalt mit eigenem Verwaltungsunterbau im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat. Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen leistet es technische Unterstützung insbesondere
- 1.
- auf Ersuchen von für die Gefahrenabwehr zuständigen Stellen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sowie
- 2.
- auf Anforderung oberster Bundesbehörden, wenn das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zustimmt.
(2) Die technische Unterstützung nach Absatz 1 Satz 2 umfasst insbesondere:
- 1.
- technische Hilfe im Zivilschutz,
- 2.
- Einsätze und Maßnahmen im Ausland im Auftrag der Bundesregierung,
- 3.
- Bekämpfung von Katastrophen, öffentlichen Notständen und Unglücksfällen größeren Ausmaßes auf Anforderung der für die Gefahrenabwehr zuständigen Stellen sowie
- 4.
- Unterstützungsleistungen und Maßnahmen im Sinne der Nummern 1 bis 3, die das Technische Hilfswerk durch Vereinbarung übernommen hat.
(3) Das Technische Hilfswerk besteht aus Personen, die sich freiwillig zum ehrenamtlichen Dienst im Technischen Hilfswerk verpflichtet haben (Helferinnen und Helfer) und aus hauptamtlich Beschäftigten. Die Helferinnen und Helfer stehen zum Bund in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis, das sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes bestimmt; sie sind grundsätzlich in Ortsverbänden organisiert.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 19
- 1. 18/13000 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2018 (Haushaltsgesetz 2018)Bundestag Drucksachen · 11. August 2017
- 2. 19/3400 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 (Haushaltsgesetz 2019)Bundestag Drucksachen · 10. August 2018
- 3. 18/13033 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 18/12653 - Rolle der Sicherheitsbehörden in Vorbereitung des G20-Gipfels in HamburgBundestag Drucksachen · 29. Juni 2017
- 4. 19/1700 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2018 (Haushaltsgesetz 2018)Bundestag Drucksachen · 4. Mai 2018
- 5. 19/11800 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2020 (Haushaltsgesetz 2020)Bundestag Drucksachen · 9. August 2019
- 6. 19/7585 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 4. Februar 2019 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 8. Februar 2019
- 7. 19/22600 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2021 (Haushaltsgesetz 2021)Bundestag Drucksachen · 25. September 2020
- 8. 20/367 - Unterrichtung: Haushaltsführung 2021 Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen im dritten Vierteljahr des Haushaltsjahres 2021Bundestag Drucksachen · 22. Dezember 2021