(1) Der Emittent hat vor der Eintragung des elektronischen Wertpapiers in einem elektronischen Wertpapierregister die Emissionsbedingungen bei der registerführenden Stelle als beständiges elektronisches Dokument jedermann zur beliebig wiederholbaren unmittelbaren Kenntnisnahme zugänglich zu machen (Niederlegung). Auf Veranlassung des Emittenten kann der Zugang zu den Emissionsbedingungen nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 15 oder § 23 beschränkt werden. Wird das elektronische Wertpapier nicht spätestens drei Monate nach der Niederlegung eingetragen, so löscht die registerführende Stelle die niedergelegten Emissionsbedingungen.
(2) Die registerführende Stelle stellt sicher, dass nur Änderungen an den niedergelegten Emissionsbedingungen auf folgenden Grundlagen erfolgen:
- 1.
- durch Gesetz,
- 2.
- auf Grund eines Gesetzes,
- 3.
- auf Grund eines Rechtsgeschäfts,
- 4.
- auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung oder
- 5.
- auf Grund eines vollstreckbaren Verwaltungsakts.
(3) Änderungen von bereits niedergelegten Emissionsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit wiederum der Niederlegung.
(4) Der Emittent hat geänderte Emissionsbedingungen niederzulegen. In den geänderten Emissionsbedingungen müssen die Änderungen nachvollziehbar sein.
(5) Bei elektronischen Aktien ist die Satzung der Aktiengesellschaft nicht niederzulegen.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 4
- 1. 19/29372 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/26925 - Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von elektronischen Wertpapieren b) zu dem Antrag der Abgeordneten Frank Schäffler, Christian Dürr, Dr. Florian Toncar, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP - Drucksache 19/26025 - Einen innovationsfreundlichen Rechtsrahmen für Kryptoassets schaffen - Digitale Wertpapiere aller Art ermöglichenBundestag Drucksachen · 5. Mai 2021
- 2. 19/26925 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von elektronischen WertpapierenBundestag Drucksachen · 24. Februar 2021
- 3. 20/8292 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG)Bundestag Drucksachen · 11. September 2023
- 4. 20/11178 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 20/10280 - Entwurf eines Gesetzes über die Digitalisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktdigitalisierungsgesetz - FinmadiG)Bundestag Drucksachen · 24. April 2024