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10. November 2021
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26. November 2025
26. November 2025
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im Sinne des Artikels 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1503.
(2) Die Bundesanstalt erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Gestattungen nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/1503 durch Allgemeinverfügung.
(3) In Bezug auf Maßnahmen nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 sind § 48 Absatz 4 Satz 1 und § 49 Absatz 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Jahresfrist nicht anzuwenden.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Entscheidungen und Maßnahmen der Bundesanstalt nach der Verordnung (EU) 2020/1503 einschließlich der Androhung und der Festsetzung von Zwangsmitteln haben keine aufschiebende Wirkung.
Fachbeiträge • 3
- 1. Rückblick auf das Online Symposium „Schwarmfinanzierung und Crowdlending unter der ECSP-Gesetzgebung“Eingeschränkter Zugriffwww.jura.uni-hannover.de · 11. November 2021
- 2. Rückblick auf das Online Symposium „Schwarmfinanzierung und Crowdlending unter der ECSP-Gesetzgebung“Eingeschränkter Zugriffwww.jura.uni-hannover.de · 7. November 2021
- 3. Rückblick auf das Online Symposium „Schwarmfinanzierung und Crowdlending unter der ECSP-Gesetzgebung“Eingeschränkter Zugriffwww.jura.uni-hannover.de · 11. November 2021