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20. Januar 2007
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1. März 2009
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1. Februar 2012
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26. November 2015
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2. Juli 2016
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3. Januar 2018
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28. Dezember 2024
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26. November 2025
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(1) Die Mitteilungspflicht nach § 33 Absatz 1 und 2 gilt bei Erreichen, Überschreiten oder Unterschreiten der in § 33 Absatz 1 Satz 1 genannten Schwellen mit Ausnahme der Schwelle von 3 Prozent entsprechend für unmittelbare oder mittelbare Inhaber von Instrumenten, die
- 1.
- dem Inhaber entweder
- a)
- bei Fälligkeit ein unbedingtes Recht auf Erwerb mit Stimmrechten verbundener und bereits ausgegebener Aktien eines Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, oder
- b)
- ein Ermessen in Bezug auf sein Recht auf Erwerb dieser Aktien
- 2.
- sich auf Aktien im Sinne der Nummer 1 beziehen und eine vergleichbare wirtschaftliche Wirkung haben wie die in Nummer 1 genannten Instrumente, unabhängig davon, ob sie einen Anspruch auf physische Lieferung einräumen oder nicht.
(2) Instrumente im Sinne des Absatzes 1 können insbesondere sein:
- 1.
- übertragbare Wertpapiere,
- 2.
- Optionen,
- 3.
- Terminkontrakte,
- 4.
- Swaps,
- 5.
- Zinsausgleichsvereinbarungen und
- 6.
- Differenzgeschäfte.
(3) Die Anzahl der für die Mitteilungspflicht nach Absatz 1 maßgeblichen Stimmrechte ist anhand der vollen nominalen Anzahl der dem Instrument zugrunde liegenden Aktien zu berechnen. Sieht das Instrument ausschließlich einen Barausgleich vor, ist die Anzahl der Stimmrechte abweichend von Satz 1 auf einer Delta-angepassten Basis zu berechnen, wobei die nominale Anzahl der zugrunde liegenden Aktien mit dem Delta des Instruments zu multiplizieren ist. Die Einzelheiten der Berechnung bestimmen sich nach der Delegierten Verordnung (EU) 2015/761 in der jeweils geltenden Fassung. Bei Instrumenten, die sich auf einen Aktienkorb oder einen Index beziehen, bestimmt sich die Berechnung ebenfalls nach den technischen Regulierungsstandards nach Satz 3.
(4) Beziehen sich verschiedene der in Absatz 1 genannten Instrumente auf Aktien desselben Emittenten, sind die Stimmrechte aus diesen Aktien zusammenzurechnen. Erwerbspositionen dürfen nicht mit Veräußerungspositionen verrechnet werden.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über den Inhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form der Mitteilung nach Absatz 1. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen, soweit die Art und die Form der Mitteilung nach Absatz 1, insbesondere die Nutzung eines elektronischen Verfahrens, betroffen sind.
Fachbeiträge • +500
- 1. The Goldman Sachs Group, Inc., Wilmington, DE, Vereinigte Staaten von AmerikaEingeschränkter Zugriffwww.siltronic.com · 1. Oktober 2026
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- 8. DGAP-PVR: Telefónica Deutschland Holding AG: Korrektur einer Veröffentlichung vom 15.05.2019 gemäß § 40 Abs. 1 WpHG mit dem Ziel der europaweiten VerbreitungEingeschränkter ZugriffHolger Rings · www.telefonica.de · 16. Mai 2019
Öffentliche Quellen • 16
- 1. 18/11640 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/9525, 18/10146, 18/10307 Nr. 7 - Entwurf eines Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen VermögensabschöpfungBundestag Drucksachen · 22. März 2017
- 2. 19/2771 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/2388 - Einstieg der chinesischen Geely Group Co. Ltd bei der Daimler AGBundestag Drucksachen · 15. Juni 2018
- 3. 19/2419 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 28. Mai 2018 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 1. Juni 2018
- 4. 18/11775 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/10936, 18/11290, 18/11472 Nr. 1.4 - Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz - 2. FiMaNoG) b) zu dem Antrag der Abgeordneten Uwe Kekeritz, Dr. Gerhard Schick, Harald Ebner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 18/11173 - zu dem Vorschlag für eine Delegierte Verordnung der Kommission zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Anwendung von Positionslimits für Warenderivate K(2016)4362 endg.; Ratsdok. 15163/16 hier: Stellungnahme des Deutschen Bundestages gemäß Artikel 23 Absatz 3 des Grundgesetzes i. V. m. § 8 des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union Nahrungsmittelspekulationen stoppen - Kommissionsvorschlag zurückweisenBundestag Drucksachen · 29. März 2017
- 5. 18/10936 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz - 2. FiMaNoG)Bundestag Drucksachen · 23. Januar 2017
- 6. 19/5565 - Antrag: Schlüsseltechnologien und Kritische Infrastruktur schützen - Standortattraktivität für Investitionen sichernBundestag Drucksachen · 7. November 2018
- 7. 19/7190 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/6652 - Die Rolle von BlackRock in der deutschen Politik und WirtschaftBundestag Drucksachen · 21. Januar 2019
- 8. 19/21387 - Kleine Anfrage: Aktionärsstruktur der Wirecard AGBundestag Drucksachen · 31. Juli 2020