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20. Januar 2007
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1. Juli 2012
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26. November 2015
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3. Januar 2018
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26. November 2025
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(1) Ein Emittent im Sinne des § 2 Absatz 13 Nummer 1 Buchstabe b kann die Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat wählen, wenn
- 1.
- er nicht bereits einen anderen Staat als Herkunftsstaat gewählt hat oder
- 2.
- er zwar zuvor einen anderen Staat als Herkunftsstaat gewählt hatte, aber seine Wertpapiere in diesem Staat an keinem organisierten Markt mehr zum Handel zugelassen sind.
- 1.
- die Wertpapiere des Emittenten an keinem inländischen organisierten Markt mehr zugelassen sind, sondern stattdessen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind und der Emittent einen neuen Herkunftsstaat wählt, oder
- 2.
- die Wertpapiere des Emittenten an keinem organisierten Markt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mehr zum Handel zugelassen sind.
(2) Ein Emittent im Sinne des § 2 Absatz 13 Nummer 2 kann die Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat wählen, wenn
- 1.
- er nicht innerhalb der letzten drei Jahre einen anderen Staat als Herkunftsstaat gewählt hat oder
- 2.
- er zwar bereits einen anderen Staat als Herkunftsstaat gewählt hatte, aber seine Finanzinstrumente in diesem Staat an keinem organisierten Markt mehr zum Handel zugelassen sind.
- 1.
- der Emittent Wertpapiere im Sinne des § 2 Absatz 13 Nummer 1, die zum Handel an einem organisierten Markt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, begibt,
- 2.
- die Finanzinstrumente des Emittenten an keinem organisierten Markt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mehr zum Handel zugelassen sind oder
- 3.
- der Emittent nach Satz 3 einen neuen Herkunftsstaat wählt.
- 1.
- die Finanzinstrumente des Emittenten an keinem inländischen organisierten Markt mehr zugelassen sind, aber stattdessen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind, oder
- 2.
- die Finanzinstrumente des Emittenten zum Handel an einem organisierten Markt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind und seit der Wahl der Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat mindestens drei Jahre vergangen sind.
(3) Die Wahl des Herkunftsstaates wird mit der Veröffentlichung nach § 5 wirksam.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zur Wahl des Herkunftsstaates erlassen.
Fachbeiträge • 36
- 1. Die Pflicht zur Beantwortung von Auskunftsersuchen kann durch zivilrechtliche Verträge nicht ausgeschlossen oder beschränkt werdenEingeschränkter Zugriffwww.heuking.de · 1. Februar 2014
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- 6. TAG Immobilien AG: Release according to Article 26, Section 1 of the WpHG [the German Securities Trading Act] with the objective of Europe-wide distributionEingeschränkter ZugriffTag Immobilien Ag · www.tag-ag.com · 21. August 2025
- 7. TAG Immobilien AG: Release according to Article 26, Section 1 of the WpHG [the German Securities Trading Act] with the objective of Europe-wide distributionEingeschränkter ZugriffTag Immobilien Ag · www.tag-ag.com · 21. August 2025
- 8. TAG Immobilien AG: Publication according to § 26 paragraph. 1 WpHG with the objective of Europe-wide distributionEingeschränkter ZugriffTag Immobilien Ag · www.tag-ag.com · 21. August 2025
Öffentliche Quellen • 70
- 1. 12/7918 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 12/6679 - Entwurf eines Gesetzes über den Wertpapierhandel und zur Änderung börsenrechtlicher und wertpapierrechtlicher Vorschriften (Zweites Finanzmarktförderungsgesetz) b) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Hans de With, Hermann Bachmaier, Angelika Barbe, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD - Drucksache 12/5437 - Bekämpfung des Insider-Handels an deutschen BörsenBundestag Drucksachen · 15. Juni 1994
- 2. 13/367 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung von Transparenz und Beschränkung von Machtkonzentration in der deutschen Wirtschaft (Transparenz- und Wetbewerbsgesetz)Bundestag Drucksachen · 30. Januar 1995
- 3. 13/7143 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Begleitgesetzes zum Gesetz zur Umsetzung von EG-Richtlinien zur Harmonisierung bank- und wertpapieraufsichtsrechtlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 6. März 1997
- 4. 13/7462 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P. - Drucksache 13/6820 - zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 13/7246 - Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung des Nachweises der Eigentümerstellung und der Kontrolle von Luftfahrtunternehmen für die Aufrechterhaltung der Luftverkehrsbetriebsgenehmigung und der Luftverkehrsrechte (Luftverkehrsnachweissicherungsgesetz - LuftNaSig)Bundestag Drucksachen · 18. April 1997
- 5. 13/6820 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung des Nachweises der Eigentümerstellung und der Kontrolle von Luftfahrtunternehmen für die Aufrechterhaltung der Luftverkehrsbetriebsgenehmigung und der Luftverkehrsrechte (Luftverkehrsnachweissicherungsgesetz - LuftNaSiG)Bundestag Drucksachen · 28. Januar 1997
- 6. 14/7033 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über die integrierte FinanzdienstleistungsaufsichtBundestag Drucksachen · 5. Oktober 2001
- 7. 14/8017 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz)Bundestag Drucksachen · 18. Januar 2002
- 8. 14/7034 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Regelung von öffentlichen Angeboten zum Erwerb von Wertpapieren und von UnternehmensübernahmenBundestag Drucksachen · 5. Oktober 2001