19. Juni 2010
13. Dezember 2011
19. Dezember 2014
3. Januar 2018
21. Juli 2019
26. November 2025
(1) Die Bundesanstalt ist zuständige Behörde im Sinne des Artikels 22 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 462/2013 (ABl. L 146 vom 31.5.2013, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Für Wertpapierdienstleistungsunternehmen ist die Bundesanstalt nach diesem Gesetz sektoral zuständige Behörde im Sinne des Artikels 25a der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 in der jeweils geltenden Fassung, soweit diese Unternehmen bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen Ratings verwenden.
(3) Soweit in der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 in der jeweils geltenden Fassung oder den auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakten nichts Abweichendes geregelt ist, sind die §§ 2, 3, 6 bis 13, 17 Absatz 2, § 18 mit Ausnahme von Absatz 7 Satz 5 bis 8, § 21 mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 3 bis 5 für die Ausübung der Aufsicht durch die Bundesanstalt nach den Absätzen 1, 2 und 5 entsprechend anzuwenden.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt nach den Absätzen 1 und 2, auch aufgrund oder in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 in der jeweils geltenden Fassung oder den auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakten, haben keine aufschiebende Wirkung.
(5) Zulassungsantragsteller im Sinne von § 2 Nummer 7 und Anbieter im Sinne von § 2 Nummer 6 des Wertpapierprospektgesetzes, die einen Antrag auf Billigung eines Prospekts im Sinne der Verordnung (EU) 2017/1129 für ein öffentliches Angebot oder die Zulassung zum Handel von strukturierten Finanzinstrumenten im Sinne der Artikel 8b oder Artikel 8c der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 in der jeweils geltenden Fassung oder einer Emission im Sinne des Artikels 8d der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 in der jeweils geltenden Fassung bei der Bundesanstalt stellen und zugleich Emittent dieses strukturierten Finanzinstruments oder dieser Emission sind, haben der Bundesanstalt mit der Stellung des Billigungsantrags eine Erklärung beizufügen, dass sie die auf sie anwendbaren Pflichten aus den Artikeln 8b, 8c oder Artikel 8d der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 in der jeweils geltenden Fassung erfüllen. Die Wirksamkeit des Billigungsantrags bleibt von der ordnungsgemäßen Abgabe dieser Erklärung unberührt.
Fachbeiträge • 3
- 1. Bürgerliches Recht, Handels- und Wirtschaftsrecht, RechtsvergleichungEingeschränkter ZugriffJohannes Gutenberg-Universität Mainz · www.jura.uni-mainz.de · 17. April 2024
- 2. Bürgerliches Recht, Handels- und Wirtschaftsrecht, RechtsvergleichungEingeschränkter ZugriffJohannes Gutenberg-Universität Mainz · www.jura.uni-mainz.de · 20. Januar 2025
- 3. Fuchs/Zimmermann: WertpapierhandelsrechtEingeschränkter ZugriffJohannes Gutenberg-Universität Mainz · www.jura.uni-mainz.de · 15. März 2024
Öffentliche Quellen • 7
- 1. 12/7918 - Beschlussempfehlung und Bericht: a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 12/6679 - Entwurf eines Gesetzes über den Wertpapierhandel und zur Änderung börsenrechtlicher und wertpapierrechtlicher Vorschriften (Zweites Finanzmarktförderungsgesetz) b) zu dem Antrag der Abgeordneten Dr. Hans de With, Hermann Bachmaier, Angelika Barbe, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der SPD - Drucksache 12/5437 - Bekämpfung des Insider-Handels an deutschen BörsenBundestag Drucksachen · 15. Juni 1994
- 2. 13/8933 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz)Bundestag Drucksachen · 6. November 1997
- 3. 14/7034 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Regelung von öffentlichen Angeboten zum Erwerb von Wertpapieren und von UnternehmensübernahmenBundestag Drucksachen · 5. Oktober 2001
- 4. 15/3174 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Anlegerschutzes (Anlegerschutzverbesserungsgesetz - AnSVG)Bundestag Drucksachen · 24. Mai 2004
- 5. 16/2498 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz - TUG)Bundestag Drucksachen · 4. September 2006
- 6. 16/1335 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten KapitaladäquanzrichtlinieBundestag Drucksachen · 26. April 2006
- 7. 18/1774 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Verringerung der Abhängigkeit von RatingsBundestag Drucksachen · 18. Juni 2014