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1. Januar 2022
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26. November 2025
26. November 2025
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Soweit
- 1.
- der Bundesanstalt,
- 2.
- der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschafts- und Ausfuhrkontrolle,
- 3.
- dem Bundesministerium der Finanzen,
- 4.
- dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz oder
- 5.
- dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
(2) Im Rahmen eines Informationsaustauschs nach Absatz 1 unterliegen die austauschenden Stellen untereinander keinen gesetzlichen Verschwiegenheits- oder Geheimhaltungsflichten.