(1) Um den Einsatz von Erdkabeln im Drehstrom-Übertragungsnetz als Pilotprojekte zu testen, können die im Bundesbedarfsplan mit „F“ gekennzeichneten Vorhaben zur Höchstspannungs-Drehstrom-Übertragung nach Maßgabe dieser Vorschrift als Erdkabel errichtet und betrieben oder geändert werden.
(2) Im Falle des Neubaus kann eine Höchstspannungs-Drehstrom-Übertragungsleitung eines Vorhabens nach Absatz 1 auf technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitten als Erdkabel errichtet und betrieben oder geändert werden, wenn
- 1.
- die Leitung in einem Abstand von weniger als 400 Metern zu Wohngebäuden errichtet werden soll, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder im unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 des Baugesetzbuchs liegen, falls diese Gebiete vorwiegend dem Wohnen dienen,
- 2.
- die Leitung in einem Abstand von weniger als 200 Metern zu Wohngebäuden errichtet werden soll, die im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs liegen,
- 3.
- eine Freileitung gegen die Verbote des § 44 Absatz 1 auch in Verbindung mit Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes verstieße und mit dem Einsatz von Erdkabeln eine zumutbare Alternative im Sinne des § 45 Absatz 7 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes gegeben ist,
- 4.
- eine Freileitung nach § 34 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes unzulässig wäre und mit dem Einsatz von Erdkabeln eine zumutbare Alternative im Sinne des § 34 Absatz 3 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes gegeben ist oder
- 5.
- die Leitung eine Bundeswasserstraße im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Bundeswasserstraßengesetzes queren soll, deren zu querende Breite mindestens 300 Meter beträgt; bei der Bemessung der Breite ist § 1 Absatz 6 des Bundeswasserstraßengesetzes nicht anzuwenden.
(3) Als Erdkabel im Sinne dieser Vorschrift gelten alle Erdleitungen einschließlich Kabeltunnel, Nebenbauwerken und gasisolierter Rohrleitungen.
(4) Vor dem 31. Dezember 2015 beantragte Planfeststellungsverfahren werden nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende geführt. Sie werden nur dann als Planfeststellungsverfahren in der ab dem 31. Dezember 2015 geltenden Fassung dieses Gesetzes fortgeführt, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt.
Fußnote
(+++ § 4: Zur Anwendung vgl. § 3 Abs. 6 +++)
Fachbeiträge • 10
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- 4. BVerwG 4 A 5.17, Urteil vom 14. März 2018Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 5. BVerwG 4 A 18.16, Urteil vom 22. Juni 2017Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 6. BVerwG 4 A 10.17, Urteil vom 14. Juni 2018Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 7. BVerwG 4 A 13.18, Urteil vom 12. November 2020Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
- 8. BVerwG 4 A 14.19, Urteil vom 27. Juli 2021Eingeschränkter Zugriffwww.bverwg.de
Öffentliche Quellen • 12
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- 2. 19/23491 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes und anderer VorschriftenBundestag Drucksachen · 19. Oktober 2020
- 3. 20/1599 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der EndkundenbelieferungBundestag Drucksachen · 2. Mai 2022
- 4. 20/368 - Schriftliche Fragen: Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 3. Januar 2022 eingegangenen Antworten der BundesregierungBundestag Drucksachen · 7. Januar 2022
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- 6. 19/26241 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 19/23491, 19/24236, 19/24535 Nr. 11 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes und anderer VorschriftenBundestag Drucksachen · 27. Januar 2021
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