(1) Hat die verletzte Person zum Zeitpunkt einer Tat nach § 1 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, mit dem Täter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt, so kann sie von diesem verlangen, ihr die gemeinsam genutzte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen.
(2) Die Dauer der Überlassung der Wohnung ist zu befristen, wenn der verletzten Person mit dem Täter das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück, auf dem sich die Wohnung befindet, zusteht oder die verletzte Person mit dem Täter die Wohnung gemietet hat. Steht dem Täter allein oder gemeinsam mit einem Dritten das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an dem Grundstück zu, auf dem sich die Wohnung befindet, oder hat er die Wohnung allein oder gemeinsam mit einem Dritten gemietet, so hat das Gericht die Wohnungsüberlassung an die verletzte Person auf die Dauer von höchstens sechs Monaten zu befristen. Konnte die verletzte Person innerhalb der vom Gericht nach Satz 2 bestimmten Frist anderen angemessenen Wohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschaffen, so kann das Gericht die Frist um höchstens weitere sechs Monate verlängern, es sei denn, überwiegende Belange des Täters oder des Dritten stehen entgegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht und das dingliche Wohnrecht.
(3) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen,
- 1.
- wenn weitere Verletzungen nicht zu besorgen sind, es sei denn, dass der verletzten Person das weitere Zusammenleben mit dem Täter wegen der Schwere der Tat nicht zuzumuten ist oder
- 2.
- wenn die verletzte Person nicht innerhalb von drei Monaten nach der Tat die Überlassung der Wohnung schriftlich vom Täter verlangt oder
- 3.
- soweit der Überlassung der Wohnung an die verletzte Person besonders schwerwiegende Belange des Täters entgegenstehen.
(4) Ist der verletzten Person die Wohnung zur Benutzung überlassen worden, so hat der Täter alles zu unterlassen, was geeignet ist, die Ausübung dieses Nutzungsrechts zu erschweren oder zu vereiteln.
(5) Der Täter kann von der verletzten Person eine Vergütung für die Nutzung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.
(6) Hat die bedrohte Person zum Zeitpunkt einer Drohung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt mit dem Täter geführt, kann sie die Überlassung der gemeinsam genutzten Wohnung verlangen, wenn dies erforderlich ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Eine unbillige Härte kann auch dann gegeben sein, wenn das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern beeinträchtigt ist. Im Übrigen gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend.
Fachbeiträge • 111
- 1. Wohnungsverweisung NRW, StrafverfahrenEingeschränkter ZugriffDr. Heiko Löw · www.anwalt-loew.de · 5. Oktober 2026
- 2. Stalking und Nachstellung § 238 StGBEingeschränkter Zugriffwww.koll-tamrzadeh.de · 29. September 2026
- 3. Fußfessel ab 2027, Schutz sofortEingeschränkter ZugriffDeveloper · www.recht24.info · 28. September 2026
- 4. Gewalt in der Familie - „Wer schlägt, der geht!!“Eingeschränkter Zugriffwww.prtenjaca.com · 3. Mai 2017
- 5. Gewalt in der Familie - „Wer schlägt, der geht!!“Eingeschränkter Zugriffwww.prtenjaca.com · 3. Mai 2017
- 6. Familienrecht Anwalt EssenEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Ugur Demirel · www.mandati.de · 15. Juni 2026
- 7. Gewalt in der Familie - „Wer schlägt, der geht!!“Eingeschränkter Zugriffwww.prtenjaca.com · 3. Mai 2017
- 8. Gewalt in der Familie - „Wer schlägt, der geht!!“Eingeschränkter Zugriffwww.prtenjaca.com · 3. Mai 2017
Öffentliche Quellen • 16
- 1. 18/12037 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen des Europarats vom 11. Mai 2011 zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher GewaltBundestag Drucksachen · 24. April 2017
- 2. 19/4158 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/3888 - Frauen in Wohnungs- und ObdachlosigkeitBundestag Drucksachen · 4. September 2018
- 3. 19/7816 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/7134 - Umsetzung des Übereinkommens des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention)Bundestag Drucksachen · 15. Februar 2019
- 4. 19/20540 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Kinderschutzes im familiengerichtlichen VerfahrenBundestag Drucksachen · 30. Juni 2020
- 5. 19/23567 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Kinderschutzes im FamilienverfahrensrechtBundestag Drucksachen · 21. Oktober 2020
- 6. 19/24901 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen KinderBundestag Drucksachen · 2. Dezember 2020
- 7. 19/27654 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer VorschriftenBundestag Drucksachen · 17. März 2021
- 8. 20/1541 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Kinderschutzes im FamilienverfahrensrechtBundestag Drucksachen · 27. April 2022