Über das Gesetz
| Inkrafttreten : | 1. Januar 1900 |
|---|---|
| Letzte Änderung : | 22. Juli 2026 |
Versionen des Textes
(1) Hat eine Person vorsätzlich den Körper, die Gesundheit, die Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person widerrechtlich verletzt, hat das Gericht auf Antrag der verletzten Person die zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Die Anordnungen sollen befristet werden; die Frist kann verlängert werden. Das Gericht kann insbesondere anordnen, dass der Täter es unterlässt,
- 1.
- die Wohnung der verletzten Person zu betreten,
- 2.
- sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung der verletzten Person aufzuhalten,
- 3.
- zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält,
- 4.
- Verbindung zur verletzten Person, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen,
- 5.
- Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen,
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn
- 1.
- eine Person einer anderen mit einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung widerrechtlich gedroht hat oder
- 2.
- eine Person widerrechtlich und vorsätzlich
- a)
- in die Wohnung einer anderen Person oder deren befriedetes Besitztum eindringt oder
- b)
- eine andere Person dadurch unzumutbar belästigt, dass sie ihr gegen den ausdrücklich erklärten Willen wiederholt nachstellt oder sie unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln verfolgt.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 kann das Gericht die Maßnahmen nach Absatz 1 auch dann anordnen, wenn eine Person die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen hat, in den sie sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel vorübergehend versetzt hat.
- § 1a
Fußnote
(+++ § 1a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 2 G v. 2.7.2026 I Nr. 198; tritt gem. Art. 10 Abs. 2 G v. 2.7.2026 I Nr. 198 mWv 1.7.2027 in Kraft +++)
- § 1b
(1) Im Fall einer Anordnung nach § 1a führen eine oder mehrere nach dem Recht des Landes, in dem das entscheidende Gericht seinen Sitz hat, zuständige Stellen (Koordinierungsstellen) die Anordnung nach § 1a durch. Die Koordinierungsstelle koordiniert die Durchführung der Anordnung mit dem Gericht, den beteiligten Stellen und den Beteiligten und überwacht die Einhaltung der Anordnung durch den Täter. Die Aufgaben der Koordinierungsstelle können ganz oder teilweise auch auf andere Stellen übertragen werden.
(2) Die Koordinierungsstelle weist die geschützte Person mit einem Vorlauf von mindestens drei Wochen auf den bevorstehenden Ablauf der Fristen nach § 1a Absatz 4 Satz 1 und 2 hin.
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 zuständigen Stellen zu bestimmen.
Fußnote
(++ § 1b: Eingef. durch Art. 1 Nr. 2 G v. 2.7.2026 I Nr. 198 mWv 1.7.2027 (Kursivdruck), soweit § 1b Abs. 3 eingef. wird, mWv 10.7.2026 +++)