(1) Im Land Bremen sind zuständige Anforderungsbehörden
- 1.
- in der Stadtgemeinde Bremen
- der Senat;
- 2.
- in der Stadtgemeinde Bremerhaven
- der Magistrat.
(2) Im Land Hamburg sind zuständig
- 1.
- in den Fällen der §§ 1 und 2 Abs. 1 Nr. 8
- die Bezirksämter;
- 2.
- für Schiffe, die nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 erfüllen,
- die für die Verkehrssicherstellung zuständige Fachbehörde;
- 3.
- für Anlagen in Bundeswasserstraßen, soweit diese vom Land Hamburg verwaltet werden,
- die bei Gewässern I. Ordnung für die Ausführung von Wasserbauanlagen zuständige Fachbehörde;
- 4.
- in den Fällen des § 2
- Abs. 1 Nr. 2
- die für die Fischerei,
- die für die Luftfahrt,
- die für die Verkehrssicherstellung,
- die für den Straßenbau,
- die bei Gewässern I. Ordnung für die Ausführung von Wasserbauanlagen,
- die für die Hafenaufsicht
- Abs. 1 Nr. 2
Fachbeiträge • 5
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