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31. Oktober 2020
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28. Juli 2026
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Erhebungsmerkmale der Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 sind
- 1.
- Bauherren nach privaten Haushalten, Unternehmen nach Art, öffentliche Bauherren, Organisationen ohne Erwerbscharakter;
- 2.
- Monat und Jahr des Zeitpunkts, zu dem die Baumaßnahme nach den landesrechtlichen Vorschriften begonnen werden darf;
- 3.
- Lage des Baugrundstücks nach Gemeinde und Gemeindeteil;
- 4.
- Art der Baumaßnahme nach Neubau oder Baumaßnahme an bestehenden Gebäuden;
- 5.
- Art des Gebäudes nach künftiger Nutzung als Wohngebäude, Wohnheim, Nichtwohngebäude nach Art; Wohnfläche und sonstige Nutzfläche; bei Wohngebäuden zusätzlich Eigentumswohnungen;
- 6.
- bei Neubau zusätzlich Zahl der Vollgeschosse, Rauminhalt, konventionelle Bauart oder Fertigteilbau, überwiegend verwendeter Baustoff; Art der Beheizung und vorgesehene Heizenergie; Art der Warmwasserbereitung und hierfür vorgesehene Energie; Anlagen zur Lüftung, Anlagen zur Kühlung sowie Art der Erfüllung der Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien nach dem Gebäudemodernisierungsgesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; bei Wohngebäuden auch der Haustyp;
- 7.
- bei Gebäuden mit Wohnraum zusätzlich Zahl der Wohneinheiten nach Zahl der Räume;
- 8.
- bei Baumaßnahmen an bestehenden Gebäuden zusätzlich bisheriger Zustand sowie Nutzungsänderung zwischen Wohn- und Nichtwohnzwecken;
- 9.
- veranschlagte Kosten der Baumaßnahme.
(2) Erhebungsmerkmale der Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 sind
- 1.
- Änderungen seit dem in § 1 Abs. 2 Nr. 1 genannten Zeitpunkt;
- 2.
- Monat und Jahr der Fertigstellung.
(3) Erhebungsmerkmale der Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 sind
- 1.
- Baugenehmigung oder Baurecht erloschen;
- 2.
- Stand der Baumaßnahme am Jahresende nach nicht begonnen, begonnen; bei Neubau zusätzlich, ob unter Dach.
(4) Erhebungsmerkmale der Erhebung nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 sind
- 1.
- Eigentümer nach privaten Haushalten, Unternehmen nach Art, öffentlichen Eigentümern, Organisationen ohne Erwerbscharakter;
- 2.
- Monat und Jahr des Abgangs, der Abbruchgenehmigung oder -anzeige;
- 3.
- Lage des Gebäudes nach Gemeinde, Gemeindeteil;
- 4.
- Art und Baujahr des Gebäudes;
- 5.
- Umfang, Art und Ursache des Abgangs; bei Nutzungsänderung zusätzlich Durchführung einer Baumaßnahme;
- 6.
- Größe des Abgangs nach Wohnfläche und sonstiger Nutzfläche, Zahl der Wohneinheiten nach Zahl der Räume.