Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
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17. März 2016
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10. November 2016
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21. August 2019
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26. November 2019
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27. Juni 2020
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1. Januar 2021
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1. Juli 2021
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31. Januar 2026
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11. Juni 2026
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(1) Die Länder sind verpflichtet, für die Unterbringung von Ausländern die dazu erforderlichen Aufnahmeeinrichtungen zu schaffen und zu unterhalten sowie entsprechend ihrer Aufnahmequote die im Hinblick auf den monatlichen Zugang von Ausländern in den Aufnahmeeinrichtungen notwendige Zahl von Unterbringungsplätzen bereitzustellen.
(1a) Die Länder können zur Durchführung von Verfahren bei Sekundärmigration Aufnahmeeinrichtungen für die Unterbringung von Ausländern einrichten, die sich nach Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten haben oder denen ein anderer Mitgliedstaat bereits internationalen Schutz gewährt hat.
(2) Die Länder sollen geeignete Maßnahmen treffen, um bei der Unterbringung von Ausländern nach Absatz 1 besondere Bedürfnisse der Ausländer bei der Aufnahme zu identifizieren und zu berücksichtigen und den Schutz von Frauen, Kindern und weiteren schutzbedürftigen Personen zu gewährleisten. Schutzbedürftige Personen sind insbesondere Personen mit Behinderungen, ältere Menschen, Schwangere, lesbische, schwule, bisexuelle, trans- und intergeschlechtliche Personen, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer von Menschenhandel, Personen mit schweren Erkrankungen, Personen mit psychischen Störungen, einschließlich posttraumatischer Belastungsstörung, Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten.
(3) § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) gilt nicht für Aufnahmeeinrichtungen. Träger von Aufnahmeeinrichtungen sollen sich von Personen, die in diesen Einrichtungen mit der Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder mit Tätigkeiten, die in vergleichbarer Weise geeignet sind, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen, betraut sind, zur Prüfung, ob sie für die aufgeführten Tätigkeiten geeignet sind, vor deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Träger von Aufnahmeeinrichtungen dürfen für die Tätigkeiten nach Satz 2 keine Personen beschäftigen oder mit diesen Tätigkeiten ehrenamtlich betrauen, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Nimmt der Träger einer Aufnahmeeinrichtung Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Träger einer Aufnahmeeinrichtung darf diese Daten nur verarbeiten, soweit dies zur Prüfung der Eignung einer Person für die in Satz 2 genannten Tätigkeiten erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme keine Tätigkeit nach Satz 2 wahrgenommen wird. Sie sind spätestens sechs Monate nach der letztmaligen Ausübung einer in Satz 2 genannten Tätigkeit zu löschen.
(4) Die Länder können Maßnahmen ergreifen, um die Bedarfe ihrer Aufnahmesysteme zu ermitteln und zu adressieren, einschließlich Maßnahmen zur Überprüfung, ob sich ein Ausländer tatsächlich in der ihm zugewiesenen Unterkunft aufhält.
Fachbeiträge • 74
- 1. Aktualisierte Mindeststandards zum Schutz von geflüchteten Menschen in FlüchtlingsunterkünftenEingeschränkter Zugriffwww.der-paritaetische.de · 17. Juni 2021
- 2. § 44 AsylG: Schaffung und Unterhaltung von Aufnahme…Eingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Ugur Demirel · www.mandati.de · 19. Juni 2026
- 3. § 54 AsylG: Unterrichtung des BundesamtesEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Ugur Demirel · www.mandati.de · 20. Juni 2026
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- 5. § 46 AsylG - Bestimmung der zuständigen AufnahmeeinrichtungEingeschränkter ZugriffUgur Demirel · www.mandati.de · 19. Juni 2026
- 6. § 68 AsylG - Beschränkung der Bewegungsfreiheit (Sekundärmigration)Eingeschränkter ZugriffUgur Demirel · www.mandati.de · 21. Juni 2026
- 7. § 48 AsylG: Beendigung der VerpflichtungEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Ugur Demirel · www.mandati.de · 20. Juni 2026
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Öffentliche Quellen • 91
- 1. 18/12330 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG)Bundestag Drucksachen · 15. Mai 2017
- 2. 19/109 - Kleine Anfrage: Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das dritte Quartal 2017Bundestag Drucksachen · 23. November 2017
- 3. 18/12623 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 18/11985 - Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das erste Quartal 2017Bundestag Drucksachen · 1. Juni 2017
- 4. 18/13551 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 18/13188 - Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das zweite Quartal 2017Bundestag Drucksachen · 11. September 2017
- 5. 18/13188 - Kleine Anfrage: Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das zweite Quartal 2017Bundestag Drucksachen · 20. Juli 2017
- 6. 19/4103 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/3790 - Bedingungen der Unterbringung und der Gewährleistung von Gewalt- und Diskriminierungsschutz gegenüber Frauen und LSBTTI in AnkER-ZentrenBundestag Drucksachen · 31. August 2018
- 7. 18/12730 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG) - Drucksache 18/12330 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 14. Juni 2017
- 8. 18/11933 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (7. BZRGÄndG)Bundestag Drucksachen · 12. April 2017