Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
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24. Oktober 2015
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26. November 2019
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31. Januar 2026
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1. Februar 2026
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6. Mai 2026
6. Mai 2026
(1) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden dürfen zum Zwecke der Ausführung dieses Gesetzes personenbezogene Daten erheben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Personenbezogene Daten, deren Verarbeitung nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung untersagt ist, dürfen erhoben werden, soweit dies im Einzelfall zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
(2) Die Daten sind bei der betroffenen Person zu erheben. Sie dürfen auch ohne Mitwirkung der betroffenen Person bei anderen öffentlichen Stellen, ausländischen Behörden und nichtöffentlichen Stellen erhoben werden, wenn
- 1.
- dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift es vorsieht oder zwingend voraussetzt,
- 2.
- es offensichtlich ist, dass es im Interesse der betroffenen Person liegt und kein Grund zu der Annahme besteht, dass sie in Kenntnis der Erhebung ihre Einwilligung verweigern würde,
- 3.
- die Mitwirkung der betroffenen Person nicht ausreicht oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde,
- 4.
- die zu erfüllende Aufgabe ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich macht oder
- 5.
- es zur Überprüfung der Angaben der betroffenen Person erforderlich ist.
(3) Die Asylverfahrensakten des Bundesamtes sind spätestens zwanzig Jahre nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu vernichten sowie in den Datenverarbeitungssystemen des Bundesamtes zu löschen. Die Fristen zur Vernichtung und Löschung aufgrund anderer Vorschriften bleiben davon unberührt.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 6
- 1. 19/4674 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU - 2. DSAnpUG-EU)Bundestag Drucksachen · 1. Oktober 2018
- 2. 19/7817 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/7420 - Fundpapier-Datenbank und PassTABundestag Drucksachen · 15. Februar 2019
- 3. 19/16825 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/15916 - Festnahme eines Vertrauensanwalts der Deutschen Botschaft in Ankara und Beschlagnahmung von Asylakten durch türkische BehördenBundestag Drucksachen · 28. Januar 2020
- 4. 20/9419 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/8586 - Einsatz von IT-Assistenzsystemen und Künstlicher Intelligenz im Bundesamt für Migration und FlüchtlingeBundestag Drucksachen · 17. November 2023
- 5. 20/10200 - Unterrichtung: Evaluierungsbericht des Zweiten Gesetzes zur Verbesserung der Registrierung und des Datenaustausches zu aufenthalts- und asylrechtlichen ZweckenBundestag Drucksachen · 25. Januar 2024
- 6. 21/3079 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD - Drucksache 21/780 - Entwurf eines Gesetzes zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung und Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebungshaft und AusreisegewahrsamBundestag Drucksachen · 3. Dezember 2025