Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Version
1. November 2007
1. November 2007
>
Version
5. Februar 2016
5. Februar 2016
>
Version
29. Juli 2017
29. Juli 2017
>
Version
9. August 2019
9. August 2019
>
Version
26. November 2019
26. November 2019
>
Version
1. April 2021
1. April 2021
>
Version
31. Januar 2026
31. Januar 2026
>
Version
11. Juni 2026
11. Juni 2026
(1) Die Identität eines Ausländers, der einen Asylantrag stellt, ist durch erkennungsdienstliche Maßnahmen zu sichern. Nach Satz 1 dürfen nur Lichtbilder und Abdrucke aller zehn Finger aufgenommen werden; soweit ein Ausländer noch nicht das sechste Lebensjahr vollendet hat, dürfen nach Satz 1 nur Lichtbilder aufgenommen werden. Zur Bestimmung des Herkunftsstaates oder der Herkunftsregion des Ausländers kann das gesprochene Wort außerhalb der förmlichen Anhörung des Ausländers auf Ton- oder Datenträger aufgezeichnet werden. Diese Erhebung darf nur erfolgen, wenn der Ausländer vorher darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Die Sprachaufzeichnungen werden beim Bundesamt gespeichert.
(1a) Zur Prüfung der Echtheit des Dokumentes oder der Identität des Ausländers dürfen die auf dem elektronischen Speichermedium eines Passes, anerkannten Passersatzes oder sonstigen Identitätspapiers gespeicherten biometrischen und sonstigen Daten ausgelesen, die benötigten biometrischen Daten erhoben und die biometrischen Daten miteinander verglichen werden. Biometrische Daten nach Satz 1 sind nur die Fingerabdrücke, das Lichtbild und die Irisbilder.
(2) Zuständig für die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 1a sind das Bundesamt und, sofern der Ausländer dort einen Asylantrag stellt, auch die in den §§ 18 und 19 bezeichneten Behörden sowie die Aufnahmeeinrichtung, bei der sich der Ausländer meldet.
(3) Das Bundeskriminalamt leistet Amtshilfe bei der Auswertung der nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen Daten zum Zwecke der Identitätsfeststellung. Es darf hierfür auch von ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben gespeicherte erkennungsdienstliche Daten verarbeiten. Das Bundeskriminalamt darf den in Absatz 2 bezeichneten Behörden den Grund der Speicherung dieser Daten nicht mitteilen, soweit dies nicht nach anderen Rechtsvorschriften zulässig ist.
(3a) Im Rahmen seiner Amtshilfe nach Absatz 3 Satz 1 darf das Bundeskriminalamt die nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen Daten auch an die für die Überprüfung der Identität von Personen zuständigen öffentlichen Stellen von Drittstaaten mit Ausnahme des Herkunftsstaates der betroffenen Person sowie von Drittstaaten, in denen die betroffene Person eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden zu befürchten hat, übermitteln. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt das Bundeskriminalamt. Das Bundeskriminalamt hat die Übermittlung und ihren Anlass aufzuzeichnen. Die empfangende Stelle personenbezogener Daten ist darauf hinzuweisen, dass sie nur zu dem Zweck verarbeitet werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden sind. Ferner ist ihr der beim Bundeskriminalamt vorgesehene Löschungszeitpunkt mitzuteilen. Die Übermittlung unterbleibt, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
- 1.
- unter Berücksichtigung der Art der Daten und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person, insbesondere ihr Interesse, Schutz vor Verfolgung zu erhalten, das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen oder
- 2.
- die Übermittlung der Daten zu den Grundrechten, dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Widerspruch stünde, insbesondere dadurch, dass durch die Verarbeitung der übermittelten Daten im Empfängerstaat Verletzungen von elementaren rechtsstaatlichen Grundsätzen oder Menschenrechtsverletzungen drohen.
(4) Die nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen Daten werden vom Bundeskriminalamt getrennt von anderen erkennungsdienstlichen Daten gespeichert.
(5) Die Verarbeitung der nach Absatz 1 erhobenen Daten ist auch zulässig zur Feststellung der Identität oder Zuordnung von Beweismitteln für Zwecke des Strafverfahrens oder zur Gefahrenabwehr. Die Daten dürfen ferner für die Identifizierung unbekannter oder vermisster Personen verarbeitet werden.
(6) Die nach Absatz 1 erhobenen Daten sind zehn Jahre nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens, die nach Absatz 1a erhobenen Daten unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der Echtheit des Dokumentes oder der Identität des Ausländers zu löschen.
Fachbeiträge • 54
- 1. § 63a AsylG: AnkunftsnachweisEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Ugur Demirel · www.mandati.de · 20. Juni 2026
- 2. § 19 AsylG - Aufgaben der Ausländerbehörde und der PolizeiEingeschränkter ZugriffUgur Demirel · www.mandati.de · 19. Juni 2026
- 3. § 14 AsylG: Einreichung eines AsylantragsEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Ugur Demirel · www.mandati.de · 19. Juni 2026
- 4. § 16 AsylG - Sicherung, Feststellung und Überprüfung der IdentitätEingeschränkter ZugriffUgur Demirel · www.mandati.de · 19. Juni 2026
- 5. § 63a AsylG - AnkunftsnachweisEingeschränkter ZugriffUgur Demirel · www.mandati.de · 20. Juni 2026
- 6. § 15b AsylG: Nachträglicher biometrischer AbgleichEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Ugur Demirel · www.mandati.de · 19. Juni 2026
- 7. § 89 AsylG - Einschränkung von GrundrechtenEingeschränkter ZugriffUgur Demirel · www.mandati.de · 23. Juni 2026
- 8. § 15 AsylG: Allgemeine MitwirkungspflichtenEingeschränkter ZugriffRechtsanwalt Ugur Demirel · www.mandati.de · 19. Juni 2026
Öffentliche Quellen • 53
- 1. 18/13538 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 18/13261 - Die humanitäre und asylpolitische Lage von Asylsuchenden in italienischen HotspotsBundestag Drucksachen · 6. September 2017
- 2. 19/190 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/107 - Einsatz von Akzenterkennungssoftware durch das Bundesamt für Migration und FlüchtlingeBundestag Drucksachen · 8. Dezember 2017
- 3. 19/6493 - Unterrichtung: Bericht über die Entwicklung der Menschenrechtssituation in Deutschland im Zeitraum Juli 2017 bis Juni 2018Bundestag Drucksachen · 19. Dezember 2018
- 4. 19/5791 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/5229 - Anwendung des Datenaustauschverbesserungsgesetzes und Pläne zu seiner ReformBundestag Drucksachen · 15. November 2018
- 5. 18/12752 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 18/12577 - Erkenntnisse und Konsequenzen aus den Enthüllungen hinsichtlich des rechtsextremistischen Netzwerkes um Franco A.: Qualitätsmanagement beim Bundesamt für Migration und FlüchtlingeBundestag Drucksachen · 16. Juni 2017
- 6. 19/357 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/124 - Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das dritte Quartal 2017 – Schwerpunktfragen zu WiderrufsprüfungenBundestag Drucksachen · 2. Januar 2018
- 7. 19/5610 - Änderungsantrag: zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung - Drucksachen 19/4456, 19/4548, 19/5590 - Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des AsylgesetzesBundestag Drucksachen · 7. November 2018
- 8. 19/5590 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 19/4456, 19/4548 - Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des AsylgesetzesBundestag Drucksachen · 7. November 2018