Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
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1. Januar 2023
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31. Januar 2026
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1. Februar 2026
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6. Mai 2026
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11. Juni 2026
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(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des Artikels 67 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b erste Alternative und Buchstabe d der Verordnung (EU) 2024/1348 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.
(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.
(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.
(5) Hält ein Gericht die Bestimmung eines sicheren Drittstaates oder eines sicheren Herkunftsstaates durch eine Rechtsverordnung nach § 27 oder § 29b, auf deren Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für rechtswidrig, so ist das Klageverfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts einzuholen. § 47 Absatz 5 Satz 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung findet entsprechende Anwendung. Das Bundesverwaltungsgericht kann von Amts wegen oder auf Antrag der Beteiligten eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.
(6) Das Gericht soll in Verfahren nach Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 innerhalb von sechs Monaten ab Erhebung der Klage entscheiden. Artikel 35 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1348 gilt entsprechend.
(7) Hebt das Gericht die Entscheidung des Bundesamts auf, entscheidet das Bundesamt im Einklang mit Artikel 35 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2024/1348 innerhalb der folgenden Fristen:
- 1.
- Die Frist nach Artikel 35 Absatz 1 Unterabsatz 1 und Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 beträgt einen Monat; die Frist nach Artikel 35 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 beträgt fünf Tage.
- 2.
- Die Frist nach Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 beträgt zwei Monate.
- 3.
- Die Frist nach Artikel 35 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EU) 2024/1348 beträgt vier Monate.
(8) Das Gericht kann in den Fällen, in denen das Bundesamt den Antrag als unzulässig abgelehnt hat, auch über die Begründetheit entscheiden. In diesen Fällen entscheidet das Gericht auch über das Vorliegen der Voraussetzungen aus § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4.
Fachbeiträge • 8
- 1. AGS 07/2024, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des RVG ... / a) Vorgeschriebener ErörterungsterminEingeschränkter ZugriffHaufe Redaktion · https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht · 1. Juli 2024
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Öffentliche Quellen • 7
- 1. 19/32678 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/32390 - Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das erste Halbjahr 2021Bundestag Drucksachen · 14. Oktober 2021
- 2. 20/4703 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP - Drucksache 20/4327 - Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und AsylverfahrenBundestag Drucksachen · 30. November 2022
- 3. 20/4327 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und AsylverfahrenBundestag Drucksachen · 8. November 2022
- 4. 20/10090 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 20/9463, 20/9642 - Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz)Bundestag Drucksachen · 17. Januar 2024
- 5. 20/10114 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 20/9814 - Reduzierte Prüfung von Erstanträgen auf Asyl sowie des Fortbestandes von einmal anerkannten Fluchtgründen durch das Bundesamt für Migration und FlüchtlingeBundestag Drucksachen · 11. Januar 2024
- 6. 21/3079 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD - Drucksache 21/780 - Entwurf eines Gesetzes zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung und Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebungshaft und AusreisegewahrsamBundestag Drucksachen · 3. Dezember 2025
- 7. 21/780 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung und Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebungshaft und AusreisegewahrsamBundestag Drucksachen · 7. Juli 2025