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28. November 2003
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8. November 2006
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24. Juli 2024
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Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen zur Regelung der in den §§ 7 bis 20, 60 bis 63, 115 und 116 bezeichneten Wahlen über
- 1.
- die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten und die Errechnung der Vertreterzahl;
- 2.
- die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen gegen sie;
- 3.
- die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Einreichung;
- 4.
- das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung;
- 5.
- die Stimmabgabe;
- 5a.
- die Verteilung der Sitze im Betriebsrat, in der Bordvertretung, im Seebetriebsrat sowie in der Jugend- und Auszubildendenvertretung auf die Geschlechter, auch soweit die Sitze nicht gemäß § 15 Abs. 2 und § 62 Abs. 3 besetzt werden können;
- 6.
- die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung;
- 7.
- die Aufbewahrung der Wahlakten.
Fachbeiträge • 1
- 1. Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der ArbeitnehmerEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 16. April 2026