Die regelmäßige Amtszeit des Betriebsrats beträgt vier Jahre. Die Amtszeit beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Betriebsrat besteht, mit Ablauf von dessen Amtszeit. Die Amtszeit endet spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem nach § 13 Abs. 1 die regelmäßigen Betriebsratswahlen stattfinden. In dem Fall des § 13 Abs. 3 Satz 2 endet die Amtszeit spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem der Betriebsrat neu zu wählen ist. In den Fällen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 und 2 endet die Amtszeit mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses des neu gewählten Betriebsrats.
Fachbeiträge • 75
- 1. jähriger Turnus die RegelEingeschränkter ZugriffChristian Brandenburg · www.arbeitsrecht-benclowitz.de · 7. August 2013
- 2. jähriger Turnus die RegelEingeschränkter ZugriffChristian Brandenburg · www.arbeitsrecht-benclowitz.de · 7. August 2013
- 3. Absenkung der Zahl der Freistellungen für den BetriebsratEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 14. Februar 2017
- 4. jähriger Turnus die RegelEingeschränkter ZugriffChristian Brandenburg · www.arbeitsrecht-benclowitz.de · 7. August 2013
- 5. BAG, Beschluss v. 24.05.2023Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 24. Mai 2023
- 6. BAG, Urteil v. 11.06.2002Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 11. Juni 2002
- 7. BAG, Urteil v. 27.03.2003Eingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 27. März 2003
- 8. Sonderkündigungsschutz von Betriebsratsmitgliedern nach § 15 KschGEingeschränkter ZugriffDingeldein Rechtsanwälte · www.dingeldein.de · 19. Juli 2023
Öffentliche Quellen • 1
- 1. 19/29631 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt (Betriebsrätemodernisierungsgesetz) - Drucksache 19/28899 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 12. Mai 2021