(1) Hat ein Betriebsrat neun oder mehr Mitglieder, so bildet er einen Betriebsausschuss. Der Betriebsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden des Betriebsrats, dessen Stellvertreter und bei Betriebsräten mit
| 9 bis 15 | Mitgliedern |
| aus 3 weiteren Ausschussmitgliedern, | |
| 17 bis 23 | Mitgliedern |
| aus 5 weiteren Ausschussmitgliedern, | |
| 25 bis 35 | Mitgliedern |
| aus 7 weiteren Ausschussmitgliedern, | |
| 37 oder mehr | Mitgliedern |
| aus 9 weiteren Ausschussmitgliedern. |
Die weiteren Ausschussmitglieder werden vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. Sind die weiteren Ausschussmitglieder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt, so erfolgt die Abberufung durch Beschluss des Betriebsrats, der in geheimer Abstimmung gefasst wird und einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der Mitglieder des Betriebsrats bedarf.
(2) Der Betriebsausschuss führt die laufenden Geschäfte des Betriebsrats. Der Betriebsrat kann dem Betriebsausschuss mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen; dies gilt nicht für den Abschluss von Betriebsvereinbarungen. Die Übertragung bedarf der Schriftform. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für den Widerruf der Übertragung von Aufgaben.
(3) Betriebsräte mit weniger als neun Mitgliedern können die laufenden Geschäfte auf den Vorsitzenden des Betriebsrats oder andere Betriebsratsmitglieder übertragen.
Fachbeiträge • 103
- 1. Strategien und Tipp...Eingeschränkter ZugriffRedaktion · www.ibp-kanzlei.de · 20. Februar 2026
- 2. Betriebsausschuss – unzureichende Unterrichtung – vorübergehende Überlassung – Übertragung (LArbG BerlinEingeschränkter ZugriffRoswitha Kranefuss · www.arbeitsrecht-benclowitz.de · 6. Februar 2015
- 3. § 27 BetriebsausschussEingeschränkter Zugriffwww.nwb.de · 19. Juli 2024
- 4. Deutsche GesetzeEingeschränkter ZugriffRa-Micro · www.ra-micro.de · 13. September 2022
- 5. Übertragung Aufgabe an GesamtbetriebsratEingeschränkter ZugriffS.Maierhofer · www.betriebsrat.com · 13. April 2017
- 6. Betriebsratsmitglieder - von Themen die einen persöhnlich betreffen (Gehaltsverhandlungen etc.) ausschließen lassen?Eingeschränkter ZugriffAmirpan · www.betriebsrat.com · 27. Januar 2009
- 7. Lohnlisten EinsichtEingeschränkter ZugriffUlfdie · www.betriebsrat.com · 14. September 2011
- 8. Betriebsausschuss - einfach erklärt!Eingeschränkter ZugriffFrank Birkefeld · www.betriebsrat.com · 27. Februar 2019
Öffentliche Quellen • 5
- 1. 18/11133 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Transparenz von EntgeltstrukturenBundestag Drucksachen · 13. Februar 2017
- 2. 19/11470 - Unterrichtung: Bericht der Bundesregierung zur Wirksamkeit des Gesetzes zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern sowie zum Stand der Umsetzung des Entgeltgleichheitsgebots in Betrieben mit weniger als 200 BeschäftigtenBundestag Drucksachen · 10. Juli 2019
- 3. 20/4806 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 20/3822 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der UmwandlungsrichtlinieBundestag Drucksachen · 5. Dezember 2022
- 4. 20/3822 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der UmwandlungsrichtlinieBundestag Drucksachen · 5. Oktober 2022
- 5. 20/5237 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 20/3822 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der UmwandlungsrichtlinieBundestag Drucksachen · 18. Januar 2023