(1) Arbeitgeber und Betriebsrat sollen mindestens einmal im Monat zu einer Besprechung zusammentreten. Sie haben über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu machen.
(2) Maßnahmen des Arbeitskampfes zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat sind unzulässig; Arbeitskämpfe tariffähiger Parteien werden hierdurch nicht berührt. Arbeitgeber und Betriebsrat haben Betätigungen zu unterlassen, durch die der Arbeitsablauf oder der Frieden des Betriebs beeinträchtigt werden. Sie haben jede parteipolitische Betätigung im Betrieb zu unterlassen; die Behandlung von Angelegenheiten tarifpolitischer, sozialpolitischer, umweltpolitischer und wirtschaftlicher Art, die den Betrieb oder seine Arbeitnehmer unmittelbar betreffen, wird hierdurch nicht berührt.
(3) Arbeitnehmer, die im Rahmen dieses Gesetzes Aufgaben übernehmen, werden hierdurch in der Betätigung für ihre Gewerkschaft auch im Betrieb nicht beschränkt.
Fachbeiträge • 35
- 1. BAG Beschluss vom 19.04.1989 - 7 ABR 6/88Eingeschränkter ZugriffHaufe Redaktion · https://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht · 19. April 1989
- 2. 8 AZR 209/21 (A)Eingeschränkter ZugriffDas Bundesarbeitsgericht · www.bundesarbeitsgericht.de · 21. September 2022
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- 4. 8 AZR 209/21 (A)Eingeschränkter ZugriffDas Bundesarbeitsgericht · www.bundesarbeitsgericht.de · 21. September 2022
- 5. Betriebsverfassung 3Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 23. April 2010
- 6. Politische Betätigung des BetriebsratsEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 18. März 2010
- 7. Verzögerungstaktiken des BetriebsratsEingeschränkter Zugriffwww.fgs.de · 8. Juli 2026
- 8. Allgemeinpolitisches MandatEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 28. Februar 2020