Version
2. Dezember 2020
2. Dezember 2020
>
Version
28. Mai 2022
28. Mai 2022
>
Version
31. Dezember 2025
31. Dezember 2025
Wichtiger Hinweis: Die für Artikel vor dem 3. Februar 2026 angezeigten Inkrafttretensdaten können vereinzelt ungenau sein. Bitte beachten Sie, dass der Gesetzestext selbst auf dem neuesten Stand ist und verlässlich verwendet werden kann.
(1) Die Ansprüche aus den §§ 8, 9 Absatz 1 und § 13 Absatz 3 verjähren in sechs Monaten und der Anspruch aus § 9 Absatz 2 Satz 1 verjährt in einem Jahr.
(2) Die Verjährungsfrist beginnt, wenn
- 1.
- der Anspruch entstanden ist und
- 2.
- der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(3) Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung, spätestens in 30 Jahren von der den Schaden auslösenden Handlung an.
(4) Andere Ansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in drei Jahren von der Entstehung an.
Fachbeiträge • 73
- 1. unlautere WerbungEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 31. März 2026
- 2. Rechtsanwalt, IT-Fachanwalt FernerEingeschränkter Zugriffhttps://www.ferner-alsdorf.de/ · 4. Juni 2015
- 3. UnterlassungsklageEingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 26. Januar 2026
- 4. Lieferkette: Rechtsanwalt für Lieferkette, Fachanwalt für ITEingeschränkter Zugriffhttps://www.ferner-alsdorf.de/ · 10. Mai 2022
- 5. Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf (Rechtsanwalt für Strafrecht & ITEingeschränkter Zugriffhttps://www.ferner-alsdorf.de/ · 6. Februar 2016
- 6. Wettbewerbsrecht 2Eingeschränkter Zugriffwww.rechtslupe.de · 6. Mai 2011
- 7. Rechtsanwalt, Strafverteidiger Ferner zur Untreue (§266 StGB)Eingeschränkter Zugriffhttps://www.ferner-alsdorf.de/ · 2. September 2021
- 8. Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf (Rechtsanwalt für Strafrecht & ITEingeschränkter Zugriffhttps://www.ferner-alsdorf.de/ · 2. September 2021