(1) Wird nach Erlöschen, Rücknahme, Widerruf oder Verzicht einer Fahrlehrerlaubnis eine neue Erlaubnis beantragt, gelten die Vorschriften für die Ersterteilung. § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, 7 und 8 und § 4 Satz 2 Nummer 5 bis 7 sind nicht anzuwenden.
(2) Auf eine Fahrlehrerprüfung kann die nach Landesrecht zuständige Behörde verzichten, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die fachliche oder pädagogische Eignung nicht mehr besitzt. Der Verzicht auf die Prüfung ist nicht zulässig, wenn seit dem Erlöschen, der Rücknahme oder dem Widerruf der Fahrlehrerlaubnis oder dem Verzicht auf die Fahrlehrerlaubnis mehr als zwei Jahre verstrichen sind.
Fachbeiträge • 3
- 1. Fahrlehrererlaubnis entzogen? Erneute Fahrlehrerprüfung verfassungswidrig?Eingeschränkter ZugriffDietrich Jaser · www.domusjuris.de · 30. Januar 2021
- 2. Führerschein weg, Fahrlehrerlaubnis erloschen - und dann?Eingeschränkter ZugriffDietrich Jaser · www.domusjuris.de · 15. April 2021
- 3. Kein Beschäftigungsverhältnis - Fahrlehrerlaubnis weg?Eingeschränkter ZugriffDietrich Jaser · www.domusjuris.de · 7. September 2020
Öffentliche Quellen • 2
- 1. 18/10937 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über das Fahrlehrerwesen und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 23. Januar 2017
- 2. 19/8751 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des FahrlehrergesetzesBundestag Drucksachen · 27. März 2019