Der Inhaber der Fahrschule oder in den Fällen des § 18 Absatz 2, § 28 Absatz 2, § 33 Absatz 1 Satz 3 und § 34 Absatz 4 die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person hat der nach Landesrecht zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen
- 1.
- Verlegung, Stilllegung und Schließung der Fahrschule,
- 2.
- Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses mit einem Fahrlehrer oder des Ausbildungsverhältnisses mit einem Fahrlehreranwärter, Erteilung der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis,
- 3.
- Verlegung oder Verkleinerung der Unterrichtsräume,
- 4.
- die Fortführung der Fahrschule nach § 28 Absatz 1,
- 5.
- die Bestellung oder Entlassung der für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person,
- 6.
- bei juristischen Personen, nichtrechtsfähigen Vereinen oder rechtsfähigen Personengesellschaften als Fahrschulinhabern die Bestellung oder das Ausscheiden von Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Einzelprokura zur Vertretung berufen sind,
- 7.
- Ausübung, Aufnahme und Beendigung anderer Tätigkeiten durch die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person oder den Inhaber einer Fahrschule unter Angabe der Art und des Umfangs,
- 8.
- bei Gemeinschaftsfahrschulen im Sinne des § 19
- a)
- Aufnahme des Betriebs einer Gemeinschaftsfahrschule; der Anzeige ist eine beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrags und der einzelnen Fahrschulerlaubnisse beizufügen,
- b)
- Änderungen des Gesellschaftsvertrags und der Ansprechperson nach § 29 Absatz 3,
- 9.
- bei Kooperationen im Sinne des § 20:
- a)
- Aufnahme einer Kooperation mit einer anderen Fahrschule; der Anzeige ist eine Abschrift der einzelnen Fahrschulerlaubnisse beizufügen,
- b)
- Änderungen der Kooperationspartner.
Fußnote
(+++ § 30: Zur Anwendung vgl. § 27 Abs. 3 +++)
Fachbeiträge • 2
- 1. Fahrlehrer - FortbildungspflichtEingeschränkter ZugriffDr. Christian Gerd Kotz · www.ra-kotz.de · 15. Dezember 2012
- 2. Entgeltfortzahlung im KrankheitsfallEingeschränkter ZugriffHans Jürgen Kotz · www.ra-kotz.de · 4. Oktober 2013
Öffentliche Quellen • 6
- 1. 18/11706 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/10937, 18/11289, 18/11472 Nr. 1.3 - Entwurf eines Gesetzes über das Fahrlehrerwesen und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 28. März 2017
- 2. 18/10937 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über das Fahrlehrerwesen und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher VorschriftenBundestag Drucksachen · 23. Januar 2017
- 3. 18/11289 - Unterrichtung: Entwurf eines Gesetzes über das Fahrlehrerwesen und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften - Drucksache 18/10937 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der BundesregierungBundestag Drucksachen · 22. Februar 2017
- 4. 19/8751 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des FahrlehrergesetzesBundestag Drucksachen · 27. März 2019
- 5. 19/27635 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz - MoPeG)Bundestag Drucksachen · 17. März 2021
- 6. 21/7404 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Fahrlehrergesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher GesetzeBundestag Drucksachen · 29. Juli 2026