(1) Die Fahrschulerlaubnis bedarf der Schriftform.
(2) Die Erlaubnis muss enthalten:
- 1.
- den Namen und die Anschrift der Fahrschule,
- 2.
- den Namen und die Anschrift des Inhabers der Fahrschulerlaubnis - bei natürlichen Personen auch die Vornamen und den Geburtstag und -ort,
- 3.
- bei juristischen Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person mit Namen, Vornamen und den Geburtstag und -ort,
- 4.
- die Angabe, für welche Fahrschulerlaubnisklasse nach § 17 Absatz 2 die Fahrschulerlaubnis gilt,
- 5.
- welche Auflagen bestehen und
- 6.
- in den Fällen des § 21 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2 den Zusatz, dass die Fahrschulerlaubnis nur zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausbildung von Fahrschülern berechtigt.
(3) Ist der Inhaber der Fahrschulerlaubnis eine natürliche Person, so ist die Erteilung der Fahrschulerlaubnis im Fahrlehrerschein zu vermerken. Nach der Erteilung oder dem Erlöschen der Fahrschulerlaubnis ist der Schein unverzüglich der nach Landesrecht zuständigen Behörde vorzulegen.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend für die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person.
Fußnote
(+++ § 26 Abs. 1 u. 2: Zur Anwendung vgl. § 27 Abs. 3 +++)
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Öffentliche Quellen • 5
- 1. 21/7404 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Fahrlehrergesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher GesetzeBundestag Drucksachen · 29. Juli 2026
- 2. Umsatzsteuerbefreiung für unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende LeistungenBMF Schreiben · 24. Oktober 2025
- 3. Umsatzsteuer-Anwendungserlass - Stand zum 31. Dezember 2020BMF Schreiben · 31. Dezember 2020
- 4. Umsatzsteuer-Anwendungserlass - Stand zum 31. Dezember 2018BMF Schreiben · 31. Dezember 2018
- 5. Umsatzsteuer-Anwendungserlass - Stand zum 31. Dezember 2019BMF Schreiben · 31. Dezember 2019