(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 4 bis 7 erforderlich ist und dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften keine zusätzlichen Voraussetzungen vorsehen.
(2) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können personenbezogene Daten, die sie selbst erhoben haben, weiterverarbeiten
- 1.
- zur Erfüllung derselben Aufgabe und
- 2.
- zum Schutz derselben Rechtsgüter oder zur Verfolgung oder Verhütung derselben Straftaten,
(3) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können personenbezogene Daten, die sie selbst erhoben haben, zu anderen als in Absatz 2 genannten Zwecken, weiterverarbeiten, wenn dies durch Rechtsvorschriften zugelassen ist.
(4) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können die bei der Zentralstelle gespeicherten Daten, soweit erforderlich, auch zur Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 4 bis 7 verarbeiten. Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die in anderen Dateisystemen der Zollverwaltung gespeichert sind, ist, mit Ausnahme von personenbezogenen Daten zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung, zulässig, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben der Behörden des Zollfahndungsdienstes nach den §§ 4 bis 7 erforderlich ist; § 88a der Abgabenordnung und § 67b des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.
(5) Soweit Regelungen der Strafprozessordnung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten anzuwenden sind, gehen diese den Vorschriften dieses Unterabschnittes vor. § 35 bleibt unberührt.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 4
- 1. 19/116 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/35 - Einsatz und Verwendung von Accounts in Kommunikationsnetzwerken durch Bundesbehörden der Polizei und den ZollBundestag Drucksachen · 22. November 2017
- 2. 19/920 - Antwort: auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/693 - Einsatz von nicht offen ermittelnden Polizei- und Zollbeamten bei BundesbehördenBundestag Drucksachen · 26. Februar 2018
- 3. 19/12088 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Neustrukturierung des ZollfahndungsdienstgesetzesBundestag Drucksachen · 31. Juli 2019
- 4. 20/9648 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung von Finanzkriminalität (Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz - FKBG)Bundestag Drucksachen · 6. Dezember 2023