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14. Januar 2026
14. Januar 2026
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5. Februar 2026
5. Februar 2026
(1) Das Zollkriminalamt kann zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 1, 2, 4 und 13, jeweils auch in Verbindung mit § 3 Absatz 11, personenbezogene Daten weiterverarbeiten von
- 1.
- Verurteilten,
- 2.
- Beschuldigten eines Strafverfahrens oder Betroffenen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens,
- 3.
- Personen, die einer Straftat verdächtig sind, sofern die Weiterverarbeitung der Daten erforderlich ist, weil wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit der betroffenen Person oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass zukünftig Strafverfahren gegen sie zu führen sind, und
- 4.
- Personen, bei denen Anlass zur Weiterverarbeitung der Daten besteht, weil tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betroffene Person in naher Zukunft Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen werden (Anlasspersonen).
(2) Das Zollkriminalamt kann weiterverarbeiten
- 1.
- von Personen nach Absatz 1
- a)
- die Personendaten und
- b)
- soweit erforderlich, andere zur Identifizierung geeignete Merkmale,
- c)
- die aktenführende Dienststelle und das Geschäftszeichen,
- d)
- die Tatzeiten und Tatorte sowie
- e)
- die Tatvorwürfe durch Angabe der gesetzlichen Vorschriften und die nähere Bezeichnung der Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten,
- 2.
- von Personen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 weitere personenbezogene Daten, soweit die Weiterverarbeitung der Daten erforderlich ist, weil wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit der betroffenen Person oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass zukünftig Strafverfahren gegen sie zu führen sind, und
- 3.
- von Personen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 weitere personenbezogene Daten.
(3) Das Zollkriminalamt kann personenbezogene Daten weiterverarbeiten, um festzustellen, ob die betreffenden Personen die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen. Die Daten dürfen ausschließlich zu diesem Zweck weiterverarbeitet werden und sind in einer gesonderten Datei zu speichern. Die Daten sind nach Abschluss der Prüfung, spätestens jedoch nach zwölf Monaten, zu löschen, soweit nicht festgestellt wurde, dass die betreffende Person die Voraussetzung nach Absatz 1 erfüllt.
(4) Das Zollkriminalamt kann in den Fällen, in denen bereits Daten zu einer Person gespeichert sind, hierzu auch solche personengebundenen Hinweise speichern, die zum Schutz dieser Person oder zur Eigensicherung von Bediensteten erforderlich sind.
(5) Die Verarbeitung erhobener Daten ist unzulässig, wenn
- 1.
- der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen wird,
- 2.
- die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Beschuldigten unanfechtbar abgelehnt wird oder
- 3.
- das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird
(6) Das Zollkriminalamt kann zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 6 Nummer 1 personenbezogene Daten, die bei der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erhoben worden sind, verarbeiten, wenn
- 1.
- eine Rechtsvorschrift dies erlaubt,
- 2.
- dies erforderlich ist, weil bei Beschuldigten oder Personen, die einer Straftat verdächtig sind, wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit der betroffenen Personen oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass gegen diese Personen Strafverfahren zu führen sind, oder
- 3.
- die Daten nach § 57 erhoben wurden.
Fachbeiträge • 0
Öffentliche Quellen • 9
- 1. 18/12405 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/11555, 18/11928, 18/12181 Nr. 1.8 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für FinanztransaktionsuntersuchungenBundestag Drucksachen · 17. Mai 2017
- 2. 19/12088 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Neustrukturierung des ZollfahndungsdienstgesetzesBundestag Drucksachen · 31. Juli 2019
- 3. 19/16116 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 19/12088 - Entwurf eines Gesetzes zur Neustrukturierung des ZollfahndungsdienstgesetzesBundestag Drucksachen · 18. Dezember 2019
- 4. 19/16143 - Entschließungsantrag: zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung - Drucksachen 19/12088, 19/16116 - Entwurf eines Gesetzes zur Neustrukturierung des ZollfahndungsdienstgesetzesBundestag Drucksachen · 18. Dezember 2019
- 5. 19/25294 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020Bundestag Drucksachen · 15. Dezember 2020
- 6. 20/13958 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer RechtsvorschriftenBundestag Drucksachen · 27. November 2024
- 7. 21/2508 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen UnionBundestag Drucksachen · 3. November 2025
- 8. 21/2996 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen UnionBundestag Drucksachen · 1. Dezember 2025